Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 237
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 237 StPO
Verbindung mehrerer Strafsachen

Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in § 3 bezeichnete ist.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


   
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de