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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 238 StPO
Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verhandlungsleitung
Überblick zur Darstellung § 238 StPO
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 § 238 Abs. 1 StPO
    Verhandlungsleitung bei Zeugen- u. Sachverständigenvernehmungen
       Zeitpunkt und Reihenfolge bei Ausübung des Fragerechts
       Extensive Antragstellungen pp.
       Fristsetzung für Beweisanträge
       Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Befangenheitsantrag
       Entfernung von möglichen Zeugen aus dem Sitzungssaal
       Entfernung des Beistands aus dem Sitzungssaal
 § 238 Abs. 2 StPO
    Beanstandungsobliegenheit bei Ermessensentscheidungen
       Sachleitende Anordnung
       Protokollierung
       Zweck des § 238 Abs. 2 StPO
       Schöffenbeteiligung
       Dauer von Vorbereitungszeiten
       Fragebefugnis des Verletzenbeistands
       Auskunftsverweigerungsrecht bei Verfolgungsgefahr
       Vernehmung eines als befangen abgelehnten Sachverständigen als Zeugen
       Unterlassen der Beschlussfassung nach § 238 Abs. 2 StPO
       Zeugenentlassungsentscheidung in Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten
       Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Befangenheitsantrag
       Beweisanordnung aufgrund eigener Wertung des Vorsitzenden
       Nicht-/Anerkennung des Bestehens eines Verlöbnisses
      Verlesung nach § 251 StPO
      Sitzungspolizeiliche Anordnungen
      Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO
      Zwingende Verfahrensvorschriften
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen

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