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§ 24 StPO
Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
 
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
 
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
Überblick zur Darstellung § 24 StPO

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 § 24 Abs. 2 StPO
    Besorgnis der Befangenheit
    Zeitpunkt
    Ablehnungsverfahren
    Kasuistik
       Absprachen
       Besprechung mit nur einem Verteidiger bei mehreren Angeklagten
             Ausschließung des Verteidigers des schweigenden oder bestreitenden Mitangeklagten von Gesprächen
       Äußerungen
          Äußerung von Rechtsansichten
          Spannungen zwischen dem Richter und anderen Verfahrensbeteiligten
       Beziehungen zum Beschuldigten
       Dolmetscher
       Drohung
       Fristen
          Kurze Beratungszeit
       Mitteilungen
          Bekanntgabe von Strafobergrenzen
       Mitteilungspflicht
          Neue Ermittlungsergebnisse
       Nichtbeteiligung
          Nichtbeteiligung von Verfahrensbeteiligten an Vorbesprechungen
       Presse
          Umgang des erkennenden Richters mit der Presse
       Protokollierung
       Sachbehandlung
          Fehlerhafte Sachbehandlung
             Versehentlicher Erlass eines Haftbefehls
            Anordnung der Überwachung eines Besuchs des inhaftierten Angeklagten von einem Abgeordneten
       Schöffen
       Unzulässige Zusagen
       Verlesung
          Schöffenbeeinflussung, Verlesung (teilweise) eines Urteils mit nicht verwertbarem Inhalt
          Zurückweisung der Verlesung der Einlassung durch den Verteidiger
       Verhandlungsleitung
          Ablehnung eines Unterbrechungsantrags
          Ablehnung einer ärztlichen Untersuchung des Angeklagten
          Anordnung von Maßnahmen zur Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
          Entgegennahme eines Haftprüfungsantrags
          Ergänzende Belehrung des Zeugen
          Hinzuziehung von Justizwachtmeistern zur Unterstützung staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen
          Ablauf und Reihenfolge einzelner Verhandlungsteile
          Veranlassung der amtsärztlichen Untersuchung des Pflichtverteidigers
          Bereitstellung einer technischen Anlage für eine audiovisuelle Vernehmung vor Antragstellung
       Verwandtschaft
       Vorbefassung
       Vorhalte
       Vorwürfe
       Vorzeitige Entscheidung
       Zeugenaussage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft
      Neue oder bessere Rechtserkenntnis
 § 24 Abs. 3 StPO
    Ablehnungsrecht Nichtbeschuldigter
    Namhaftmachung, § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO
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