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§ 252 StPO
Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Überblick zur Darstellung § 252 StPO
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 § 252 StPO
    Sinn und Zweck des in § 252 StPO enthaltenen Beweisverwertungsverbots
    Grundsatz und Ausnahmen
    Nachträgliche Entstehung des Zeugnisverweigerungsrechts
    Umfang des Ausschlusses
       Hinzugezogene Personen
       Schriftstücke des Zeugen
       Einlassung im eigenen früheren Verfahren
       Bild-Ton-Aufzeichnung
       Verlesung und Verwertung der Verschriftung des vom Zeugen übergebenen Tonbandes
    Zeugnisverweigerungsrecht des angehörigen Zeugen bei Mitbeschuldigten
    Keine Vernehmung von nichtrichterlichen Vernehmungspersonen
       Ungewißheit über die Zeugnisverweigerung
          Nichterreichbarkeit des weigerungsberechtigten Zeugen
       Vertreter der Jugendgerichtshilfe
       Sachverständige
       Verwertungsdisposition
    Vernehmung des Richters
      Qualifizierte Belehrung des Zeugen
      Berufsgeheimnisträger
    Gesetzliche Vertreter des weigerungsberechtigten Kindes
    Zeugnisverweigerung nach Teilaussage
    Verwertbarkeit früherer Vernehmungsinhalte nach Aussage
    Verwertung der "Vernehmung durch Verteidiger" bei Zeugnisverweigerung
    Spontanäußerungen
    Fehlerhafte Belehrung
    Verwertungsdisposition
Prozessuales
    Gesetze
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