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§ 302 StPO
Zurücknahme und Verzicht

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
 
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Zurücknahme und Verzicht
Überblick zur Darstellung § 302 StPO

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 § 302 Abs. 1 StPO
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    Rechtsmittelrücknahme
       Zeitpunkt
       Rechtsmittelrücknahme durch den Angeklagten
          Auslegung
          Widersprüchliche Erklärungen, Zweifel
          Bedingte Rechtsmittelrücknahme
          Fremdsprachige Rechtsmittelrücknahme
          Teilweise Rechtsmittelrücknahme
          Widerruf der Rücknahme
       Form
       Wirkung und Wirksamkeit
          Grundsatz
          Ausnahmen
       Gegensätzliches Verhalten mehrerer Verteidiger
       Zuständigkeit
       Rechtsmittelrücknahme und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung
       Rechtsmitteleinlegung und -rücknahme bei Verständigung nach § 257c StPO
    Rechtsmittelverzicht
       Wirkung des Rechtsmittelverzichts
       Beratungsrecht des Angeklagten
       Form des Rechtsmittelverzichts
       Anfechtbarkeit des Rechtsmittelverzichts
    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
       Zuständigkeit
       Wirksamkeit
    Neuregelung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO
       Geltung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 4.8.2009
       Geltung seit dem Inkrafttreten der Neuregelung
       Fehlender Protokollnachweis
    Qualifizierte Rechtsmittelbelehrung bei Urteilsabsprache
       Neuregelung des § 35a Satz 3 StPO
       Protokollierung der qualifizierten Rechtsmittelbelehrung
       Fehlen der qualifizierten Belehrung und Wiedereinsetzung
    Kein Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung bei Urteilsabsprache
    Folgen der rechtswidrigen Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts
    Zustimmungserfordernis bei Rücknahme des zu Gunsten des Angeklagten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft
 § 302 Abs. 2 StPO
    Rücknahmebefugnis
       Form der Rücknahmeermächtigung
       Wirksamkeit der Ermächtigung
          Gesetzliche Vertreter
             Betreuer
       Zeitpunkt
    Wahlverteidiger und Pflichtverteidiger
    Widerruf der Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme
Prozessuales
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       Verweisungen

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