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§ 305a StPO
Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
 
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
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