§ 268a StPO
Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur
Bewährung
(1) Wird
in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der
Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in
den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches
bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit
dem Urteil zu verkünden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil
eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur
Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe
Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht
Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des
Strafgesetzbuches trifft.
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten
über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder
Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit
Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die
Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
über die Auflagen und Weisungen sowie über die
Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung
zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1,
§§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt
das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über
die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des
Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß
an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1
oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende
von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs
der Aussetzung absehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|