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§ 336 StPO
Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
Überblick zur Darstellung § 336 StPO
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