Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 337
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 337 StPO
Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
 
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Revisionsgründe
Überblick zur Darstellung § 337 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 337 Abs. 1 StPO
    Allgemeines
    Lückenhafte Beweiswürdigung
    Beruhen bei Verletzung der Hinweispflicht, § 265 StPO
    Verstoss gegen § 261 StPO und Überzeugung von der Täterschaft
    Beweisbegehren und Beruhen
    Verstöße gegen §§ 222a, 222b StPO
    Zeugenbelehrung
    Zurückweisung des Verteidigers nach Urteilsverkündung
    Strafzumessung
    Beruhen bei Entscheidung durch höherrangiges Gericht
    Verkündungsversehen
    Beruhen bei Verstoss gegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Beruhen bei Verstoss gegen § 251 Abs. 4 StPO
    Beruhen bei Verstoss gegen das Selbstleseverfahren
    Beruhen bei fehlerhafter Vereidigung
    Beruhen bei Nichtgewährung des letzten Wortes
    Beruhen bei Nichtgewährung des Erwiderungsrechts des Nebenklägers, §§ 397, 258 StPO
    Beruhen bei Nichtheranziehung der Jugendgerichtshilfe
    Beruhen bei Verstoss gegen § 267 Abs. 1 StPO im Steuerstrafverfahren
    Beruhen bei fehlerhafter Annahme einer nicht gegebenen Bindungswirkung
    Prüfungsgrundlage bei erhobener Sachrüge
    Beruhen bei Verstoss gegen die Belehrungspflicht des § 257c Abs. 5 StPO
    Beruhen bei Verstoss gegen § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO
    Beruhen bei unzureichender Protokollierung
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de