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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 353 StPO
Aufhebung des Urteils und der Feststellungen

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
 
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
Überblick zur Darstellung § 353 StPO
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 § 353 Abs. 1 StPO
    Aufhebung des Urteils in Teilbereichen
       Horizontale Teilrechtskraft
       Aufhebung des Strafausspruchs und Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs
       Einzel- und Gesamtstrafen
       Teilrechtskraft auch bei Nichtkompensation
    Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes
    Keine Teilaufhebung bei Tateinheit
    Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs und damit zusammenhängender weiterer Einzelstrafen
    Teilentscheidung
 § 353 Abs. 2 StPO
    Aufrechterhaltung von Feststellungen
       Teilrechtskraft
    Aufhebung von Feststellungen
    Teilrechtskraft und doppelrelevante Tatsachen
    Einzelfälle

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