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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 354 StPO
Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
 
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
 
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
 
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
 
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
Überblick zur Darstellung § 354 StPO

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 § 354 Abs. 1 StPO
    Versehentlich unterlassene, nicht entscheidungsrelevante Einzelstrafen
    Widersprüchliche Angaben zur Strafhöhe in Sitzungsprotokoll, Urteilsformel und Urteilsgründen
      Verschlechterungsverbot bei Zurückverweisung
    Korrektur bei Wegfall eines in Tateinheit stehenden Delikts
    Schuldspruchänderung bei tateinheitlicher Verbundenheit mehrerer Handlungen
    Korrektur bei fehlerhafter nachträglicher Gesamtstrafenbildung
       Urteilsformel
       Anrechnungen
       Einbeziehung von Jugendstrafen
    Korrektur bei abredewidriger Nichteinhaltung von Verfahrensabsprachen
    Korrektur der Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 StGB
    Korrektur der Bestimmung des Maßstabs bei Anrechnung von Haft
    Korrektur fehlerhafter Anrechnung von auf Bewährungsauflagen erbrachten Leistungen
    Korrektur bei fehlenden Freisprüchen oder Einstellungen
    Korrektur der Dauer des Berufsverbots
    Korrektur der rechtsfehlerhaften Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
    Strafreduzierung zur Vermeidung weiterer Verfahrensverlängerung
    Korrektur bei widersprüchlichen Angaben bei der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO
    Aufhebung des Freispruchs verbunden mit einem Schuldspruch durch das Revisionsgericht
    Freisprechung
    Korrektur der Beteiligungsform
    Wegfall der Maßregelanordnung
    Schuldspruchänderung und rechtlicher Hinweis
 § 354 Abs. 1a StPO
    Eigene Entscheidung bei Angemessenheit der verhängten Strafe
    Ermessensentscheidung des Revisionsgerichts
    Fehlerhaftigkeit von Straf- und Schuldspruch
    Strafrahmen
    Jugendstrafe
    Einzelfallentscheidung
    Entscheidung auch durch Beschluss
 § 354 Abs. 1b StPO
    Urteilsaufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung
       Verweisung auf das Beschlussverfahren
    Kostenentscheidung
 § 354 Abs. 2 StPO
    Schuldspruchänderung und zwingende Strafmilderung
    Wiederholte Aufhebung einer Sache
    Behebbare Verfahrenshindernisse
    Zurückverweisung an ein anderes Landgericht, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO
    Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts
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