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§ 357 StPO
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
Überblick zur Darstellung § 357 StPO
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 § 357 Satz 1 StPO
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       Verfolgungsbeschränkung
       Annahme von Vollendung statt Versuch
       Rücktritt vom Versuch
       Vorsatz
       Anrechnung von Haft
       Verfallsentscheidungen
          Auffangrechtserwerb
       Berufsverbot
       Unterbringung
          Vorwegvollzug
       Beihilfe
       Adhäsion
       Darstellungsmängel
       Schuldspruchberichtigung
       Berufung statt Revision
       Rechtsmittelrücknahme durch frühere Mitangeklagte
       Unzulässige Revision früherer Mitangeklagter und fehlende Auswirkung auf das Strafmaß
       Nachträgliche Rechtsänderung
       Versterben des nichtrevidierenden Mitangeklagten
       Erstreckung bei Verfahrenshindernissen
       Konkurrenzen
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