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§ 358 StPO
Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
 
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Überblick zur Darstellung § 358 StPO

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 § 358 Abs. 1 StPO
    Bindungswirkung bei Beweiswürdigung
    Bindungswirkung bei Strafzumessung
    Bindungswirkung bei Vorfragen
 § 358 Abs. 2 StPO
    Verbot der "reformatio in peius"
       Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbots
       Verschärfung des Schuldspruchs
       Nachholung der unterbliebenen Festsetzung von Einzelstrafen
       Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
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