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§ 400 StPO
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.
 
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers
Überblick zur Darstellung § 400 StPO
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       Unstatthaftigkeit und nicht rechtzeitige Revisionsbegründungen
       Zuständigkeit für weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen Auslagenentscheidung
       Allgemeine Sachrüge
          Auslegung
          Ziel der anderen oder weiteren Rechtsfolge
          Beanstandung der rechtlichen Bewertung der Straftaten zum Nachteil weiterer Tatopfer
          Beanstandung der rechtlichen Bewertung nicht zur Nebenklage berechtigender Straftaten
       Tod des Nebenklägers
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