§ 432 StPO
Einziehung durch Strafbefehl
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der
Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an
dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2) Ist nur über den Einspruch des
Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
|