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§ 55 StPO
Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
 
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Auskunftsverweigerungsrecht
Überblick zur Darstellung § 55 StPO

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    Gefahr einer Strafverfolgung
    Partielles Auskunftsverweigerungsrecht
    Umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
       Konkrete Gefahr einer mittelbaren Selbstbelastung
    Zumutbarkeit der Aussage
    Schlußfolgerungen im Verfahren gegen den Zeugen
    Keine vernehmungsersetzende Verlesung
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