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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 65 StPO
Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
 
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja".
 
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 


 
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