§ 66 StPO
Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung
(1) Eine
hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer
Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel,
mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe
einer die Verständigung ermöglichenden
Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die
geeigneten technischen Hilfsmittel
bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf
ihr Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche
Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die
Verständigung ermöglichenden
Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person
von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen
Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1
gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist.
(3) Die §§ 64 und 65
gelten entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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