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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 124 StGB
Schwerer Hausfriedensbruch

Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 124 StGB
    Menschenmenge
    Vollendung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung





§ 124 StGB




Menschenmenge

5
   siehe: § 125 StGB, Landfriedensbruch - Rdn. 10 - Menschenmenge




Vollendung

15
Ob ein Täter, der sich einer in ein befriedetes Besitztum bereits eingedrungenen Menschenmenge nachträglich anschließt, wegen schweren Hausfriedensbruchs bestraft werden kann, konnte der Bundesgerichtshof offen lassen. Als der Angeklagte in das Gebäude hineingegangen ist, dauerte nämlich das widerrechtliche Eindringen noch an, weil das Gebäude zu diesem Zeitpunkt ständig von weiteren Demonstranten betreten wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 18.4.2001 - 3 StR 101/01 - StV 2001, 505). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 124 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
  
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
  



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung ]

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für schweren Hausfriedensbruch beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 7. Abschnitt (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung)

 




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