§ 193 StGB
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde
Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder
gewerbliche Leistungen, desgleichen
Äußerungen, welche zur
Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden,
sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten
gegen ihre Untergebenen, dienstliche
Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten
und ähnliche Fälle
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der
Äußerung oder aus den Umständen, unter
welchen sie geschah, hervorgeht.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017