www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 193 StGB
Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
 § 193 StGB
    Grundrechtsabwägung
    Abwägung der widerstreitenden Interessen
    Beleidigung zur Ausführung und Verteidigung von Rechten





§ 193 StGB




Grundrechtsabwägung

5
In Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde findet eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht statt (BVerfG NStZ 2003, 655 f.; BGH, Urt. v. 15.12.2005 - 4 StR 283/05 i.Zshg. mit Volksverhetzung; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 30). 




Abwägung der widerstreitenden Interessen

10
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB setzt voraus, dass bei Abwägung der einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten (BGHSt 18, 182, 184) sich die Ehrverletzung nach den konkreten Umständen als angemessenes Mittel der Interessenwahrnehmung darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2001 - 2 StR 136/01 - BGHSt 47, 52 - NJW 2001, 3560; Fischer StGB 56. Aufl. § 193 Rdn. 9).  




Beleidigung zur Ausführung und Verteidigung von Rechten

15
Die Beleidigung ist nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt, wenn die Äußerungen ersichtlich nicht zur Ausführung und Verteidigung von Rechten gemacht wurden. Allerdings ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten als Beleidigung zu qualifizieren ist, ein Maßstab anzulegen, der den Besonderheiten des Mandatsverhältnisses Rechnung trägt. Insoweit ist beiderseits ein schutzwürdiges Interesse an einer freien und auch in der Wortwahl deutlichen Aussprache anzuerkennen. Auch für den Rechtsanwalt muss gegenüber dem Mandanten ein "offenes Wort" möglich sein. Wie § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO deutlich macht, kann dies herabsetzende Äußerungen einschließen, wenn andere Prozessbeteiligte oder der Verfahrensverlauf hierzu Anlass gegeben haben. Persönliche Schmähungen und diffamierende Äußerungen sowie Formalbeleidigungen überschreiten in jedem Falle die Grenze des Zulässigen (BGH, Urt. v. 27.3.2009 - 2 StR 302/08 - BGHSt 53, 257 - NStZ 2009, 517).
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 14. Abschnitt (Beleidigung)


 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de