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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 225 StGB
Mißhandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
 
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Überblick zur Darstellung § 225 StGB
 
Allgemeines
    Geschütztes Rechtsgut
 § 225 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
    Hausstandsangehörige
    Quälen
    Rohes Mißhandeln
       Unterlassungstaten
    Vorsatz
       Unterlassungstaten
    Böswillige Vernachlässigung
       Böswilligkeit
 § 225 Abs. 3 StGB
    Schwere Gesundheitsbeschädigung
    Erhebliche Entwicklungsschädigung
    Unterlassungstaten
    Vorsatz
 § 225 Abs. 4 StGB
    Minder schwerer Fall
 Konkurrenzen
    Handlungseinheit beim Tatbestandsmerkmal "Quälen"
    Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährliche Körperverletzung
    Verhältnis von § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB zu § 171 Alt. 1 StGB
    Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung
    Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen und unterlassene Hilfeleistung
    Schwere Misshandlung von Schutzbefohlenen und Totschlag
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Allgemeine Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
       Schwere Misshandlung, § 225 Abs. 3 StGB
    Urteilsgründe
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Haftsachen
       Sicherungshaft bei Wiederholungsgefahr
    Nebenklage
       Anschlußberechtigung
       Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand
    Hauptverhandlung
       Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung
    Gesetze
       Verweisungen
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