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§ 231 StGB
Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
 
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Beteiligung an einer Schlägerei

Überblick zur Darstellung § 231 StGB
 
 § 231 StGB
    Allgemeines
       Schutzzweck des § 231 StGB
 § 231 Abs. 1 StGB
    Schlägerei
    Von mehreren verübter Angriff
    Tod oder schwere Körperverletzung als objektive Bedingungen der Strafbarkeit
       Kausalität der Verletzungshandlung
    Versuchsstrafbarkeit
 Konkurrenzen
    Beteiligung an einer Schlägerei, Tötungsdelikt und Körperverletzung
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Gesetze
       Verweisungen
 

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