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§ 244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
 
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Schwerer Bandendiebstahl
Überblick zur Darstellung § 244a StGB
 
 Allgemeines
    Normzweck
 § 244a Abs. 1 StGB
    Bande
       Wechselnde Beteiligung
       Täterbezogenes Merkmal
       Mitgliedschaft
       Täterschaft und Teilnahme
       Ausfluss der Bandenabrede
       Mitwirkung eines anderen
    "Gemischte" Bande aus Dieben und Hehlern
    Versuch
       Fehlgeschlagener Versuch
 § 244a Abs. 2 StGB
    Minder schwere Fälle
 Konkurrenzen
    Tateinheit und Tatmehrheit bei Deliktsserien
    Wahlfeststellung
    Schwerer Bandendiebstahl und Sachbeschädigung
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsformel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Führungsaufsicht
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 244a StGB

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