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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 247 StGB
Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Haus- und Familiendiebstahl
Überblick zur Darstellung § 247 StGB
 
 § 247 StGB
    Sinn und Zweck des § 247 StGB
    Anwendungsbereich
    Persönlicher Strafausschließungsgrund
    Angehöriger
    Verletzte
    Kein Übergang des Antragsrechts beim Tod des Verletzten
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Fehlender Strafantrag
    Haftsachen
       Wochenfrist
    Gesetze
       Verweisungen

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