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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 266b StGB
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) § 248a gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Überblick zur Darstellung § 266b StGB
 
 § 266b Abs. 1 StGB
    Berechtigter Karteninhaber
    Mißbräuchliche Abhebung bei vertragsfremden Geldinstituten
       Drei-Partner-System
 Konkurrenzen
    Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten und Betrug
Strafzumessung
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