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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 283 StGB
Bankrott

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 283 Abs. 1 StGB
    Allgemeines
       Täter
       Sonderdelikt
          Aufgabe der Interessentheorie
             Interessentheorie
       Schutzzweck
       Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB
       Beiseiteschaffen
      Verheimlichen
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB
      Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte
       Unordentliche Buchführung
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB
      Vernichtung und Entziehung von Geschäftsunterlagen
    Bankrotthandlung des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB
       Abstraktes Gefährdungsdelikt
       Kausalität
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB
       Echtes Unterlassungsdelikt
       Verspätete Bilanzierung
    Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB
       Geschäftliche Verhältnisse
          Fälle der sog. "Firmenbestattung"
            Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB
 § 283 Abs. 2 StGB
    Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
      Natürliche Personen
      Mitursächlichkeit der Tathandlung
    Verhältnis zu § 288 StGB bei Bankrotthandlungen zum Nachteil des einzigen Gläubigers
 § 283 Abs. 4 StGB
    Leichtfertigkeit
 § 283 Abs. 6 StGB
    Objektive Bedingung der Strafbarkeit
    Zahlungseinstellung
Konkurrenzen
    Bankrott und Gläubigerbegünstigung
    Bankrott und falsche Versicherung an Eides Statt
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit site sponsoring
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen
    Gesetze
       Verweisungen





§ 283 Abs. 1 StGB




Allgemeines

5




[ Täter
]

5.1
Einer dahingehenden Auslegung, dass nach Sinn und Zweck der Konkursdelikte es im Hinblick auf den Schutz der Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen von Verbrauchern durch § 288 StGB eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 283 StGB auf Täter geboten sei, die sich selbständig wirtschaftlich betätigen, steht schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NJW 2001, 1874).

Der Bankrotttatbestand des § 283 StGB erfasst auch Privatinsolvenzen (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Anwendungsbereich 1; BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09).

Täter können zwar nur Schuldner, also Personen sein, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 60 m.w.N.). Dies gilt aber auch für Nichtkaufleute, soweit sich aus einzelnen Tatbestandsvarianten (vgl. Abs. 1 Nr. 5 und 7) nichts anderes ergibt. Deshalb kann im übrigen jeder Schuldner Täter sein (vgl. 
BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NJW 2001, 1874; Kindhäuser in NK-StGB, 3. Aufl. vor §§ 283 - 283d Rdn. 5; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 2; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 54; Fischer StGB 56. Aufl. Vor § 283 Rdn. 18; Moosmayer, Einfluß der Insolvenzordnung 1999 auf das Insolvenzstrafrecht S. 58, Weyand, Insolvenzdelikte 4. Aufl. S. 37). Damit werden auch Privatkonkurse erfaßt. Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) ist faktisch eine Erweiterung des Täterkreises verbunden (vgl.  BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NJW 2001, 1874; Fischer StGB 56. Aufl. Vor § 283 Rdn. 18; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 283 Rdn. 2; Bieneck StV 1999, 43; Moosmayer, Einfluß der Insolvenzordnung 1999 auf das Insolvenzstrafrecht S. 63, 112, 172; Weyand Insolvenzdelikte 4. Aufl. S. 37).




[ Sonderdelikt
]

5.2
Die Vorschrift des § 283 StGB stellt ein Sonderdelikt dar, dessen Täter nur der Schuldner sein kann (Radtke in MünchKomm StGB § 283 Rdn. 4; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 283 Rdn. 225), also die (natürliche oder juristische) Person, die für die Erfüllung einer Verbindlichkeit haftet (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11; Radtke in MünchKomm StGB vor § 283 Rdn. 36).

L E I T S A T Z: Bei der Vorschrift des § 
283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet; dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei der Pflichtenstellung handelt es sich um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12 - Ls.).

Bei der Vorschrift des § 
283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher grundsätzlich nur die Person sein, die für die Erfüllung der Verbindlichkeit haftet (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08, vgl. auch BGH, Urt. v. 10.5.2000 - 3 StR 101/00); dies gilt sowohl für die Begehungsweise des Abs. 1 als auch für die des Abs. 2 der Norm. Bei dieser Pflichtenstellung handelt es sich - anders als bei der nach § 370 AO (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 25.1.1995 - 5 StR 491/94 - BGHSt 41, 1, 4) - um eine solche höchstpersönlicher Art und mithin um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; vgl. hierzu Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80).

Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen worden (BGH, Beschl. v. 8.1.1975 - 2 StR 567/74 - BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - NStZ-RR 2006, 106; zu weitgehend hierzu Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 228), ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; BGH, Beschl. v. 8.9.1994 - 1 StR 169/94; offen gelassen in BGHSt 41, 1, 2; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25).




- Aufgabe der Interessentheorie

5.2.1
Der Bundesgerichtshof ist bislang - die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Urteil vom 29. März 1909 - III 877/08, RGSt 42, 278, 282; aA indes RG, Urteil vom 22. Dezember 1938 - 2 D 581/38, RGSt 73, 68, 70) fortführend - in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur strafbar machen könne, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 128; BGH, Urt. v. 5.10.1954 - 2 StR 447/53 - BGHSt 6, 314, 316 f.; BGH, Urt. v. 6.11.1986 - 1 StR 327/86 - BGHSt 34, 221, 223; BGH, Beschl. v. 14.12.1999 - 5 StR 520/99 - NStZ 2000, 206, 207, jeweils mwN; s. auch LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 79 ff.; Arloth, NStZ 1990, 570 ff.). Dieser als "Interessentheorie" bezeichneten Ansicht liegt die Auffassung zugrunde, dass das Gesellschaftsorgan nicht in dieser Eigenschaft handele, wenn ein Bezug zum - durch den Interessenkreis bestimmten - Geschäftsbetrieb fehle (RG, Urt. v. 29.3.1909 - III 877/08 - RGSt 42, 278, 282). Daher hat die bisherige Rechtsprechung eine Strafbarkeit wegen Bankrotts abgelehnt, wenn der Vertreter ausschließlich im eigenen Interesse handelt.

An der Interessentheorie hält der Bundesgerichtshof nicht weiter fest, da sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine solche auf das Interesse des Vertretenen abstellende Einschränkung ergibt und sie berechtigte Kritik erfahren hat (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11). Auf Anfrage (§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG) des 3. Strafsenats (BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11) haben sämtliche anderen Strafsenate erklärt, an ihrer insoweit entgegenstehenden früheren Rechtsauffassung nicht festzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2011 - 1 ARs 19/11, wistra 2012, 113; vom 22. Dezember 2011 - 2 ARs 403/11; vom 10. Januar 2012 - 4 ARs 17/11, wistra 2012, 191; vom 7. Februar 2012 - 5 ARs 64/11; siehe hierzu auch nachstehend Rdn. 5.2.1.1 aF).

L E I T S A T Z    Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der Gesellschaft liegt (Aufgabe der "Interessentheorie") (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11 - Ls.).

Der Gesetzeswortlaut stellt für die Zurechnung nicht auf das Interesse des Vertretenen ab: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB kommt die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH bei Bankrotttaten in Betracht, wenn er "als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person" gehandelt hat. Dies setzt neben der Organstellung als solcher voraus, dass der Vertretungsberechtigte in seiner Eigenschaft als Organ gehandelt hat (vgl. BT-Drucks. 5/1319 S. 63; BT-Drucks. 14/8998 S. 8: " 'in Ausübung' seiner Funktion"). Eine nähere Konkretisierung, wann ein Vertretungsberechtigter gerade in dieser Eigenschaft handelt, enthält der Gesetzeswortlaut nicht (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11).

Der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 14 StGB verfolgte Zweck besteht - ebenso wie bei dem zuvor geltenden § 50a StGB - darin, den Anwendungsbereich von Straftatbeständen allgemein auf Personen zu erweitern, die in einem bestimmten Vertretungs- oder Auftragsverhältnis für den Normadressaten handeln, und die kriminalpolitisch nicht erträgliche Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der Normadressat mangels Handlung und der Handelnde deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er nicht Normadressat ist (BT-Drucks. 5/1319 S. 62). Dieser Regelungszweck spricht nicht für eine einschränkende Normauslegung (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11).

Mit der dargelegten Intention des § 14 StGB lässt sich insbesondere nicht vereinbaren, dass die Interessentheorie im Ergebnis bei einer Vielzahl von Taten einer Strafbarkeit nach § 
283 StGB entgegensteht, weil der Vermögens-träger als juristische Person und die handelnde natürliche Person auseinanderfallen. So lässt die Interessentheorie für die Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich, wenn Schuldner im Sinne des § 283 StGB eine Handelsgesellschaft ist (LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 80; SK-StGB/Hoyer, § 283 Rn. 103 [Stand: März 2002]; MünchKommStGB/Radtke, 1. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 55; Labsch, wistra 1985, 1, 6 ff.; jeweils mwN); denn die in § 283 StGB aufgezählten Bankrotthandlungen widersprechen ganz überwiegend dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft. Damit läuft bei Anwendung der Interessentheorie der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz in der wirtschaftlichen Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der Interessentheorie weitgehend leer (vgl. Winkler, jurisPR-StrafR 16/2009 Anm. 1). Besonders augenfällig wird dies in Fällen der Ein-Mann-GmbH, in denen der Gesellschafter/Geschäftsführer der Gesellschaft angesichts der drohenden Insolvenz zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten Konten umleitet, nach wirtschaftlicher Betrachtung also aus eigennützigen Motiven handelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 128 f.; kritisch dazu LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 80, 85) (BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11).

Während Einzelkaufleute in vergleichbaren Fällen regelmäßig wegen Bankrotts strafbar sind, entstehen so Strafbarkeitslücken für Vertreter oder Organe von Kapitalgesellschaften. Dies lässt sich nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbaren, durch die Regelung des § 14 StGB Strafbarkeitslücken zu schließen. Zudem wird angesichts der besonderen Insolvenzanfälligkeit von in der Rechtsform der GmbH betriebenen Unternehmen der Schutzzweck der Insolvenzdelikte konterkariert (vgl. BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 1 StR 301/09 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4; SK-StGB/Hoyer, § 283 Rn. 103 [Stand: März 2002]; MünchKommStGB/Radtke, 1. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 55). Das gilt insbesondere, wenn man die Interessenformel konsequent auch auf die Bankrotthandlungen anwendet, die die Verletzung von Buchführungs- oder Bilanzierungspflichten sanktionieren (§ 
283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB): Entfällt wegen des fehlenden Interesses der Gesellschaft die Bankrottstrafbarkeit, scheitert eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig am nicht festzustellenden oder nicht nachzuweisenden Vermögensschaden der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; Arloth, NStZ 1990, 570, 572; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 84).

Über die nicht gerechtfertigte Privilegierung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Einzelkaufleuten hinaus wird der Zweck der § 
283 Abs. 1 Nr. 5-8, § 283b StGB unterlaufen, der Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften wegen der besonderen Gefahr von Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen als eigenständiges Unrecht erfassen will (vgl. Arloth, NStZ 1990, 570, 572). Angesichts der dort genannten objektiven Anforderungen wäre kaum verständlich, dass daneben noch auf ein - zudem oft schwerlich zu ermittelndes - subjektives Interesse abzustellen sein soll (vgl. BGH, Beschl. v.m 15.12.2011 - 5 StR 122/11 - StV 2012, 216; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26 mwN). Es besteht auch kein Anlass, bei der Auslegung des § 14 StGB im Hinblick auf § 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283b StGB andere Anforderungen zu stellen als etwa im Rahmen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da § 14 StGB eine der Rechtsvereinheitlichung dienende allgemeine Vorschrift darstellt (BT-Drucks. 5/1319 S. 62). Überdies erscheint es problematisch, bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungstaten die Zurechnung davon abhängig zu machen, in wessen Interesse der Vertreter handelte oder untätig blieb (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26). Ähnliches gilt bei nicht eigennützigem Verhalten, etwa bei der Zerstörung von Vermögensbestandteilen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB), da ein solches bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 128 mwN) weder im Interesse des Vertreters noch des Vertretenen liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11; Brand, NStZ 2010, 9, 11).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch, wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - 1 StR 327/86 - BGHSt 34, 221, 223 f. = BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber). Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - 1 StR 327/86 - BGHSt 34, 221, 224). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folge auch auf Fälle der GmbH & Co. KG erstreckt, in denen der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH die Bankrotthandlungen mit Zustimmung der Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft und damit der Komplementärin vorgenommen hatte (BGH, Urt. v. 12.5.1989 - 3 StR 55/89 - wistra 1989, 264, 267; aA BGH, Urt. v. 29.11.1983 - 5 StR 616/83 - wistra 1984, 71; BGH, Urt. v. 17.3.1987 - 5 StR 272/86 - JR 1988, 254, 255 f. m. abl. Anm. Gössel; offen gelassen von BGH, Urt. v. 3.5.1991 - 2 StR 613/90 - NJW 1992, 250, 252). Der Gläubigerschutz hat aber bei den in der Rechtsform der GmbH betriebenen Gesellschaften kein geringeres Gewicht als bei Personengesellschaften oder insbesondere der Mischform der GmbH & Co. KG, so dass mit dieser Argumentation nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Zustimmung der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH den Auftrag des Geschäftsführers erweitern kann, das Einverständnis der Gesellschafter bei einer reinen Kapitalgesellschaft für die Frage, ob der Geschäftsführer als Organ oder im Auftrag der Ge-sellschaft handelt, hingegen bedeutungslos sein soll.
Auch in Bezug auf die Buchführungs- und Bilanzdelikte hat der Bundesgerichtshof nicht einheitlich an der Interessentheorie festgehalten, sondern diese - teils ausdrücklich, teils stillschweigend - in Frage gestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2011 - 5 StR 122/11 - StV 2012, 216; BGH, Beschl. v. 24.5.2009 - 5 StR 353/08 - NStZ 2009, 635, 636; BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - 2 StR 693/94 - wistra 1995, 146 f.; anders etwa BGH, Beschl. v. 14.12.1999 - 5 StR 520/99 - NStZ 2000, 206, 207).

Kommt es für ein Handeln als Vertretungsberechtigter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB nicht (mehr) darauf an, ob dieses im Interesse des Geschäftsherrn liegt, ist auf andere taugliche Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen (dazu bereits 
BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - NJW 2009, 2225, 2228; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11 - NStZ 2012, 89, 91). Entscheidend bleibt, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen (BGH aaO), und nicht bloß "bei Gelegenheit" tätig wird (vgl. BT-Drucks. 14/8998 S. 8; 5/1319 S. 63). Dabei kann zwischen rechtsgeschäftlichem und sonstigem Handeln zu differenzieren sein (vgl. Münch-KommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 14 Rn. 65 ff.; S/S-Perron, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; ausdrücklich anders noch BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 129).

Handelt ein Organwalter rechtsgeschäftlich, ist ein organschaftliches Tätigwerden jedenfalls dann naheliegend gegeben, wenn er im Namen der juristischen Person auftritt oder für diese aufgrund der bestehenden Vertretungsmacht bindende Rechtsfolgen zumindest im Außenverhältnis herbeiführt (vgl. 
BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - NJW 2009, 2225, 2228; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11 - NStZ 2012, 89, 91 m. Anm. Radtke/Hoffmann). Das Handeln des Vertretungsberechtigten als Organ wird etwa dadurch deutlich, dass er lediglich aufgrund seiner besonderen Organstellung überhaupt in der Lage ist, die vertretene juristische Person rechtlich zu binden. Diese Wirkung könnte er nicht herbeiführen, wenn er nicht als vertretungsberechtigtes Organ, sondern - gleichsam wie ein Außenstehender - als natürliche (Privat-) Person agierte (vgl. Arloth, NStZ 1990, 570, 574).

Eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft ist auch in den Fällen möglich, in denen der Vertretungsberechtigte aufgrund seiner Stellung außerstrafrechtliche, aber gleichwohl strafbewehrte Pflichten des Vertretenen zu erfüllen hat (s. LK/Tiedemann, 12. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 84; NK-StGB-Kindhäuser, 3. Aufl., Vor §§ 283 bis 283d Rn. 54). Dagegen erscheint die Abgrenzung bei einem bloß faktischen Handeln problematischer. Ein solches kann jedenfalls dann Grundlage für eine Zurechnung sein, wenn eine Zustimmung des Vertretenen vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11 - NStZ 2012, 89, 91; weitergehend BGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 4 ARs 17/11 - wistra 2012, 191; s. auch MünchKommStGB/Radtke, 2. Aufl., § 14 Rn. 67 f.; Valerius, NZWiSt 2012, 65, 66).
  




- - Interessentheorie

5.2.1.1 aF
Ist der Schuldner eine juristische Person, die nur durch ihre Organe/Vertreter handeln kann, so gilt § 14 StGB. Diese Vorschrift setzt für die strafrechtliche Zurechnung voraus, dass die handelnde Person "als" Organ oder Vertreter (Abs. 1) bzw. "auf Grund dieses Auftrags" (Abs. 2) agiert. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur ist es danach für eine Strafbarkeit des Vertreters nach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt. Liegen ausschließlich eigennützige Motive vor, so kann eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB in Betracht kommen; eine Verurteilung wegen Bankrotts scheidet hingegen aus (sog. Interessentheorie, BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 128 f.; BGH, Urt. v. 6.11.1986 - 1 StR 327/86 - BGHSt 34, 221, 223; BGH, Urt. v. 17.12.1991 - 5 StR 361/91 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschl. v. 14.12.1999 - 5 StR 520/99 - NStZ 2000, 206, 207; BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275; zustimmend Schünemann in LK 12. Aufl. § 14 Rdn. 50; Fischer, StGB 58. Aufl. § 283 Rdn. 4d; im Ergebnis auch Kindhäuser in NK-StGB 3. Aufl. vor § 283 Rdn. 56; aA Tiedemann in LK 12. Aufl. vor § 283 Rdn. 85; Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. [Stand: März 2002] § 283 Rdn. 103 f.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 14 Rdn. 26; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d; differenzierend Radtke in MünchKomm StGB vor § 283 Rdn. 55).

Ob eine Handlung wenigstens auch im Interesse des Vertretenen vorgenommen worden ist, bestimmt sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BGHSt 30, 127, 128 f.; 
BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275). Die Zustimmung der Gesellschafter einer juristischen Person löst - anders als bei einer Kommanditgesellschaft (vgl. BGHSt 34, 221, 223 f.) - den Interessenwiderstreit zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nicht auf (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275).

Die von der Rechtsprechung entwickelte Interessentheorie ist in der Literatur auf Ablehnung gestoßen, weil sie für die Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich lässt, wenn Schuldner im Sinne des § 
283 StGB eine Handelsgesellschaft ist (LK/Tiedemann aaO vor § 283 Rn. 80; SK-StGB/Hoyer aaO § 283 Rn. 103; MünchKommStGB/Radtke aaO vor § 283 Rn. 55; Labsch, wistra 1985, 1, 6 ff.; jeweils mwN). Dieser Kritik ist zuzugeben, dass die in § 283 StGB aufgezählten Bankrotthandlungen ganz überwiegend dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft widersprechen und der vom Gesetzgeber intendierte Gläubigerschutz in der wirtschaftlichen Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der Interessentheorie weitgehend leerläuft (vgl. Winkler, jurisPR-StrafR 16/2009 Anm. 1). Besonders augenfällig wird dies in Fällen der Ein-Mann-GmbH, in denen der Gesellschafter/Geschäftsführer der Gesellschaft angesichts der drohenden Insolvenz zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten Konten umleitet, nach wirtschaftlicher Betrachtung also aus eigennützigen Motiven handelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127, 128 f.; kritisch dazu LK/Tiedemann aaO vor § 283 Rn. 80, 85).

Während Einzelkaufleute in vergleichbaren Fällen regelmäßig wegen Bankrotts strafbar sind, entstehen so Strafbarkeitslücken für Vertreter oder Organe von Kapitalgesellschaften. Angesichts der besonderen Insolvenzanfälligkeit von in der Rechtsform der GmbH betriebenen Unternehmen wird der Schutzzweck der Insolvenzdelikte dadurch konterkariert (vgl. SK-StGB/Hoyer aaO; MünchKommStGB/Radtke aaO). Dies gilt insbesondere, wenn man die Interessenformel konsequent auch auf die Bankrotthandlungen anwendet, die die Verletzung von Buchführungs- oder Bilanzierungspflichten sanktionieren (§ 
283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB): Entfällt wegen des fehlenden Interesses der Gesellschaft die Bankrottstrafbarkeit, scheitert eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig am nicht festzustellenden oder nicht nachzuweisenden Vermögensschaden der Gesellschaft (vgl. Arloth, NStZ 1990, 570, 572; LK/Tiedemann aaO vor § 283 Rn. 84). Über diese nicht gerechtfertigte Privilegierung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Einzelkaufleuten hinaus wird der Zweck der § 283 Abs. 1 Nr. 5-7, § 283b StGB unterlaufen, der Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften wegen der besonderen Gefahr von Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen als eigenständiges Unrecht erfassen will (vgl. Arloth, NStZ 1990, 570, 572).

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Interessentheorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die Gesellschafter der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu Labsch, wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher Sicht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen Gesellschaft steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft gleichwohl von dem durch das Einverständnis erweiterten Auftrag des Schuldners - also der Gesellschaft - gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - 1 StR 327/86 - BGHSt 34, 221, 223 f. - BGH StV 1988, 14, 15 m. Anm. Weber). Die Einschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - 1 StR 327/86 - BGHSt 34, 221, 224). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Folge auch auf Fälle der GmbH & Co. KG erstreckt, in denen der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH die Bankrotthandlungen mit Zustimmung der Gesellschafter dieser Kapitalgesellschaft und damit der Komplementärin vorgenommen hatte (BGH, Urt. v. 12.5.1989 - 3 StR 55/89 - wistra 1989, 264, 267; aA BGH, Urt. v. 29.11.1983 - 5 StR 616/83 - wistra 1984, 71; BGH, Urt. v. 17.3.1987 - 5 StR 272/86 - JR 1988, 254, 255 f. m. abl. Anm. Gössel; offen gelassen von BGH, Urt. v. 3.5.1991 - 2 StR 613/90 - NJW 1992, 250, 252). Der Gläubigerschutz hat aber bei den in der Rechtsform der GmbH betriebenen Gesellschaften kein geringeres Gewicht als bei Personengesellschaften oder insbesondere der Mischform der GmbH & Co. KG, so dass mit dieser Argumentation nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Zustimmung der Gesellschafter einer Komplementär-GmbH den Auftrag des Geschäftsführers erweitern kann, das Einverständnis der Gesellschafter bei einer reinen Kapitalgesellschaft für die Frage, ob der Geschäftsführer als Organ oder im Auftrag der Gesellschaft handelt, hingegen bedeutungslos sein soll (BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11).

Der 3. und ihm folgend der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs neigen dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 
283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen, zumal das Abstellen auf das Interesse des Vertretenen und damit auf ein subjektives Element vom Wortlaut des § 14 StGB nicht gefordert wird (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275; BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 1 StR 301/09 - StV 2010, 25; vgl. auch BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 3 StR 228/11).

Es erscheint vielmehr geboten, für die Zurechnung der Schuldnereigenschaft im Sinne der §§ 
283 ff. StGB maßgeblich daran anzuknüpfen, ob der Vertreter im Sinne des § 14 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Dies wird bei rechtgeschäftlichem Handeln zu bejahen sein, wenn der Vertreter entweder im Namen des Vertretenen auftritt oder letzteren wegen der bestehenden Vertretungsmacht jedenfalls im Außenverhältnis die Rechtswirkungen des Geschäfts unmittelbar treffen (vgl. Radtke in MünchKomm StGB vor § 283 Rdn. 58; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 14 Rdn. 26; Labsch wistra 1985, 59, 60). Gleiches gilt, wenn sich der Vertretene zur Erfüllung seiner außerstrafrechtlichen, aber gleichwohl strafbewehrten Pflichten (vgl. § 283 Abs. 1 Nr. 5-7 StGB) eines Vertreters bedient (Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 284 Rdn. 84, Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. StGB 27. Aufl. § 14 Rdn. 26; Radtke in MünchKomm StGB vor § 283 Rdn. 58; Arloth NStZ 1990, 570, 572; Winkelbauer JR 1988, 33, 34). Bei faktischem Handeln muss die Zustimmung des Vertretenen - unabhängig von der Rechtsform, in der dieser agiert - ebenfalls dazu führen, dass der Vertreter in seinem Auftrag handelt und ihm die Schuldnerstellung zugerechnet wird (Radtke in MünchKomm StGB vor § 283 Rdn. 58; Hoyer in SK-StGB 116. Lfg. § 283 Rdn. 106) (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275; BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11).

Soweit der Vertreter eigennützig handelt, wird häufiger als bisher eine Verurteilung wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue oder einem Eigentumsdelikt in Betracht kommen, insbesondere wenn die Zustimmung der Gesellschafter (oder des alleinigen Gesellschafters/Geschäftsführers) einer GmbH wegen des damit verbundenen existenzgefährdenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis mit der nachteiligen Vermögensverfügung darstellt (vgl. BGHSt 35, 333; 49, 147, 158; BGH wistra 2003, 457, 460; 2006, 265). Dieses Ergebnis ist jedoch gerechtfertigt, weil in diesen Fällen durch dieselbe Handlung unterschiedliche Rechtsgüter - der Schutz der Gläubiger einerseits und das Vermögen bzw. das Eigentum der Gesellschaft andererseits - beeinträchtigt werden (
BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - wistra 2009, 275).

Namentlich im Hinblick auf die bei Anwendung der Interessentheorie entstehende Ungleichbehandlung von Einzelkaufleuten und GmbH-Geschäftsführern sowie auf den Umstand, dass die Anwendung der „Interessenformel„ zu einer dem Schutzzweck zuwiderlaufenden Zurückdrängung der Delikte des Insolvenzstrafrechts bei vermögensschädigenden und damit in der Regel masseschmälernden Verhaltensweisen zum Nachteil von Handelsgesellschaften führt (vgl. Radtke GmbHR 2009, 875), hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Bedenken gegen die weitere Anwendung der „Interessenformel„ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Bankrotttatbestands bei Handelsgesellschaften. Der 1. Strafsenat neigt daher ebenfalls dazu, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafbarkeit eines Vertreters wegen Bankrotts abzuweichen und die Abgrenzung zwischen den Insolvenzdelikten der §§ 
283 ff. StGB und insbesondere der Untreue nach § 266 StGB, aber auch den Eigentumsdelikten gemäß §§ 242, 246 StGB nicht mehr nach der Interessenformel vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 1.9.2009 - 1 StR 301/09 - StV 2010, 25).

- Anfragebeschluss des 3. Strafsenats

Der 3. Senat gibt deshalb seine entgegenstehende Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 20.5.1981 - 3 StR 94/81 - BGHSt 30, 127) auf. Er hat bei den anderen Senaten mit Beschluss vom 15.9.2011 (3 StR 118/11) angefragt, ob an der diesen und gegebenenfalls weiteren Entscheidungen zugrundeliegenden Rechtsansicht festgehalten wird und beabsichtigt zu entscheiden: Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt (BGH, Beschl. v. 15.9.2011 - 3 StR 118/11).

- Antwortbeschluss des 1. Strafsenats

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 29.11.2011 der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zugestimmt und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (BGH, Beschl. v. 29.11.2011 - 1 ARs 19/11).

- Antwortbeschluss des 2. Strafsenats

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22.12.2011 der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zugestimmt und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (BGH, Beschl. v. 22.12.2011 - 2 ARs 403/11).

- Antwortbeschluss des 4. Strafsenats

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs teilt ebenfalls die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 
283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist. Er hat entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgegeben (BGH, Beschl. v. 10.1.2012 - 4 ARs 17/11).

- Antwortbeschluss des 5. Strafsenats

Auch der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu (BGH, Beschl. v. 7.2.2012 - 5 ARs 64/11). Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.12.2011 – 5 StR 122/11).

Zur Entscheidung des 3. Strafsenats siehe oben Rdn. 5.2.1 - Aufgabe der Interessentheorie




[ Schutzzweck
]

5.3
Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte besteht im Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 283 Rn. 3; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Vor §§ 283 ff. StGB Rn. 1).

Rechtsgut des § 
283 StGB ist neben dem Schutz des gesamtwirtschaftlichen Systems vor allem der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse vor einer unwirtschaftlichen Verringerung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger (BGHSt 28, 371, 373; BGH NStZ 2008, 401, 402; Tiedemann aaO Vor § 283 Rdn. 45 ff.; Hoyer aaO Vor § 283 Rdn. 3; Fischer aaO Vor § 283 Rdn. 3). Durch § 283 StGB sollen die Interessen der aktuellen Gläubiger an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geschützt werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00, hierzu BVerfG, Beschl. v. 28.8.2003 - 2 BvR 704/01; BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 StR 354/11; zu weitergehenden - umstrittenen - Zielen vgl. Tiedemann in Leipziger Kommen-tar, StGB, 11. Aufl., vor § 283 Rn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor § 283 Rn. 2). Im Gegensatz zu § 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung), der das Recht des einzelnen Gläubigers auf Einzelbefriedigung aus dem Schuldnervermögen (BGHSt 16, 330, 334; Fischer aaO § 288 Rdn. 1) schützt, dient § 283 StGB somit dem Schutz der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09).

Der Anwendung des § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass durch die Bankrotthandlungen im Ergebnis lediglich die Befriedigung eines "singulären Anspruchs" vereitelt werden sollte. Auch dann, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist, ist die Anwendung des Bankrottatbestandes des § 283 StGB nach Sinn und Zweck des Konkursstrafrechtes nicht ausgeschlossen. Zwar gilt als geschütztes Rechtsgut der Konkursstraftatbestände - neben überindividuellen Interessen (vgl. Samson in SK-StGB Vor § 283 Rdn. 3; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 53; Fischer StGB 56. Aufl. Vor § 283 Rdn. 3) - in erster Linie die Sicherung der Konkursmasse im Interesse der gesamten Gläubigerschaft (vgl. BGHSt 28, 371, 373; Krause NStZ 1999, 161, 162; Tiedemann in LK 11. Aufl. Vor § 283 Rdn. 45 m.w.N.). An der Durchführung des Konkursverfahrens kann aber auch bei Vorhandensein nur eines Gläubigers ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen (so schon RGZ 11, 40, 42; vgl. ferner RGSt 39, 326, 327; 41, 309, 314; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. Vor §§ 283 ff. Rdn. 2; Tiedemann aaO vor § 283 Rdn. 45). Daß der einzige Gläubiger eines Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vorschrift des § 283 StGB nicht unanwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NJW 2001, 1874). 




[ Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
]

5.4
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NStZ 2001, 485 zu § 283 StGB; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 147 ff.). Ohne Bedeutung sind hingegen beispielsweise die steuerrechtlichen Abschreibungswerte (vgl. § 254 HGB; BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - wistra 2003, 232).

§ 
283 Abs. 1 StGB sieht eine Strafbarkeit wegen Bankrotts außer bei Überschuldung auch bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 - 4 StR 433/09 - wistra 2010, 219).

  siehe hierzu: Verletzung der Verlustanzeigepflicht, § 84 GmbHG --> Zahlungsunfähigkeit u. --> Überschuldung

Zur Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit verlangt die Rechtsprechung entweder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer Anzeichen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.8.2013 – 1 StR 665/12 - NStZ 2014, 107 mwN; BGH, Beschl. v. 25.8.2016 - 1 StR 290/16 Rn. 6). Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg gewählt hat (BGH, Beschl. v. 10.2.2009 – 3 StR 372/08 - NJW 2009, 2225, 2226 mwN; BGH, Beschl. v. 25.8.2016 - 1 StR 290/16 Rn. 6).


Zur Feststellung einer tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit empfiehlt es sich, einen Liquiditätsstatus zu erstellen oder durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, in dem übersichtlich die Barmittel sowie die kurzfristig liquidierbaren Vermögenswerte aller bestehenden oder zu erwartenden Verbindlichkeiten entsprechend ihrer jeweiligen Fälligkeit gegenübergestellt werden (BGHR § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1; BGH NStZ 2003, 546; NJW 2010, 2894, 2898, insoweit in BGHSt 55, 107 nicht abgedruckt; vgl. auch Wegner in Achenbach/Ransiek Handbuch Wirtschaftsstrafrecht 2. Aufl. 2008 VII 1 Rn. 69 ff.; LK/Tiedemann aaO, vor § 283 Rn. 130 ff.). Sofern die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit anhand wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen vorgenommen werden soll, ist zu beachten, dass hierbei nur solche Verbindlichkeiten herangezogen werden können, die zu dem möglichst konkret zu bezeichnenden Bewertungszeitpunkt auch fällig waren (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO; BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 2; BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 2 StR 652/10 - NJW 2011, 3733, 3734; Fischer, StGB 58. Aufl., vor § 283 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.2.1993 - 3 StR 474/92 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 3; (vgl. zur Feststellung einer tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit auch BGH, Urt. v. 29.4.2010 – 3 StR 314/09 - NJW 2010, 2894, 2898; BGH, Beschl. v. 19.2.2013 - 5 StR 427/12)).

Für die Prognose der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist auf den letzten Fälligkeitszeitpunkt aller Verbindlichkeiten abzustellen; je länger der Prognosezeitraum ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit sein; zu berücksichtigen ist die gesamte Entwicklung der Finanzlage, d. h. die fälligen und im Prognosezeitraum entstehenden Verbindlichkeiten, die zur Verfügung stehenden Mittel, Kreditmöglichkeiten und die Auftragsentwicklung (BGH, Beschl. v. 19.2.2013 - 5 StR 427/12; vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., Vor § 283 StGB Rn. 11 mwN).




Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

10
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, ... 




[ Beiseiteschaffen
]

10.5
Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff zumindest wesentlich erschwert. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Vermögensgegenstands oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGHSt 34, 309, 310; RGSt 66, 130, 131; BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09; BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Tiedemann in LK 12. Aufl. § 283 Rdn. 25; Hoyer in SK-StGB § 283 Rdn. 30 f.; Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 283 Rdn. 49; Fischer, StGB 57. Aufl. § 283 Rdn. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.5.2015 - 4 StR 40/15: Abhebungen vom Geschäftskonto, bis dessen Kontostand nahezu Null betrug und es daraufhin aufgelöst wurde).

Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, die sonst in die Insolvenzmasse geflossen wären, liegt im Sinne des § 
283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch Änderung der rechtlichen Zuordnung ist auch bei der Übereignung eines Gegenstandes anzunehmen, ferner bei der Abtretung einer Forderung oder bei einer Verpfändung, wenn auf diese Leistung zu diesem Zeitpunkt und in der konkreten Art kein Anspruch bestand (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1955 – 5 StR 128/55 - BGHSt 8, 55, 56; BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 56). Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung geht die Regelung des § 283c StGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1995 – 1 StR 449/95 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen 2; BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 57; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283c Rn. 11). Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegierung dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 5; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283c Rn. 39).

Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung ist etwa zu bejahen bei der Übereignung eines Gegenstandes, der Abtretung einer Forderung oder einer Verpfändung, wenn dies ohne adäquate Gegenleistung geschieht. Dasselbe gilt für die Überweisung eines Geldbetrages auf ein fremdes Konto mit der Folge, dass der überwiesene Geldbetrag nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09; Tiedemann in LK 12. Aufl. § 283 Rdn. 25; Hoyer in SK-StGB § 283 Rdn. 30; Fischer StGB 57. Aufl. § 283 Rdn. 4). Die Rechtsprechung hat daher Fälle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person über deren Konto, über das er nicht verfügungsberechtigt war, einziehen ließ (BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm beherrschter, aber rechtlich selbständiger Gesellschaften übertrug (OLG Frankfurt NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils aus rechtlichen Gründen angesehen (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09).

Als Beiseiteschaffen im Sinne des § 
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann etwa die Übertragung der  Vermögenswerte durch den Täter an seinen Ehepartner gewertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NJW 2001, 1874).

Ein Beiseiteschaffen in tatsächlicher Hinsicht ist gegeben, wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt und dadurch - ohne eine Änderung der rechtlichen Zuordnung - den Zugriff der Gläubiger auf diesen objektiv unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert, etwa indem er ihn verbirgt oder in eine Lage bringt, die ein Zugreifen der Gläubiger zumindest deutlich schwieriger macht, als dies zuvor der Fall war. Dies gilt selbst bei einer späteren Kenntniserlangung des Insolvenzverwalters von der Vermögensverlagerung. Daher kann ein Beiseiteschaffen aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der Schuldner in der wirtschaftlichen Krise Geld von einem Girokonto in bar abhebt und auf ein eigenes, nur ihm bekanntes Konto im In- oder Ausland einzahlt (vgl. 
BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09; Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz Rdn. 242; Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht Rdn. 956).

Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff auf den weggegebenen Vermögensbestandteil für einen Insolvenzverwalter im Rahmen der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) wesentlich erschwert wird (BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09 - Ls.).

Nach allgemeiner Ansicht erfasst das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens in teleologischer Reduktion des § 
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur solche Vermögensverschiebungen, die den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechen (BGHSt 34, 309, 310; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 2; BGH NJW 1952, 898; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09 Tiedemann in LK 12. Aufl. § 283 Rdn. 27 m. w. N.; Hoyer in SK-StGB § 283 Rdn. 30 f.; Stree/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 283 Rdn. 4; Fischer StGB 57. Aufl. § 283 Rdn. 4 a).

Das Tatbestandsmerkmal Beiseiteschaffen ist nicht schon dann erfüllt, wenn einzelne oder alle Gläubiger ein Konto des Schuldners im In- oder Ausland, auf das dieser Geld überwiesen hat, nicht kannten oder nicht kennen konnten. Zum einen besteht für den Schuldner keine generelle Pflicht, während der wirtschaftlichen Krise den Gläubigern alle seine Konten offen zu legen. Zum anderen verschlechtert sich durch eine solche Überweisung objektiv die Vollstreckungssituation für die Gläubigergesamtheit nicht wesentlich, wenn der Vermögenstransfer anhand der Kontounterlagen nachzuvollziehen ist, die dem Insolvenzverwalter regelmäßig zur Verfügung stehen. Die Überprüfung von Überweisungen anhand der Kontounterlagen gehört zu den üblichen Aufgaben eines Insolvenzverwalters, dem der Schuldner bei Unklarheiten gemäß § 97 InsO Auskunft erteilen muss (
BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09).

Jedenfalls bei einer aus den Kontounterlagen nachvollziehbaren Überweisung auf ein ausländisches Konto - unabhängig davon, ob sich dieses auf dem Gebiet der Europäischen Union befindet oder nicht (aA Bittmann, Insolvenzstrafrecht § 12 Rdn. 103 Fn. 212) - kann das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nur bejaht werden, wenn für einen (gedachten) Insolvenzverwalter Schwierigkeiten von Gewicht bestehen, auf den überwiesenen Geldbetrag in angemessener Zeit zum Zwecke der Befriedigung der Gläubigergesamtheit zuzugreifen (RGSt 35, 62, 63; 61, 107, 109; 
BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09).

Die Frage, ob für den Insolvenzverwalter der Zugriff auf vom Schuldner ins Ausland transferiertes Geld wesentlich erschwert worden ist, richtet sich - außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. L 160 S. 1) oder bilateraler Abkommen - allein nach dem Insolvenz-(Konkurs-)recht sowohl des ausländischen Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Konto geführt wird, und den daraus resultierenden rechtlichen und tatsächlichen Erschwernissen, als auch nach deutschem Insolvenzrecht. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass für den Schuldner die nach § 98 InsO erzwingbaren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gemäß § 97 InsO die Erteilung einer so genannten Auslandsvollmacht umfassen, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden (BGH NJW-RR 2004, 134, 135; 
BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09 betr. Überweisung nach Liechtenstein).

Beiseitegeschafft sind zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte erst dann, wenn diese in eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Lage verbracht werden, in der den Gläubigern der alsbaldige Zugriff unmöglich gemacht oder erschwert wird (BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - 1 StR 628/15 Rn. 16; Radtke/Petermann in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 12 mwN).  Das ist bei Geldern auf einem Konto in Inhaberschaft der (X.) GmbH als (spätere) Insolvenzschuldnerin nicht der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - 1 StR 628/15 Rn. 16).
 




[ Verheimlichen ]

10.10
Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis der Gläubiger oder der des Insolvenzverwalters entzogen wird. Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als auch durch Unterlassen bei Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht verwirklicht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; Radtke/Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 17 f. mwN; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - 1 StR 628/15 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 9.5.2017 - 1 StR 626/16 Rn. 4: Verletzung der sich auch  § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ergebenden Pflicht; siehe auch BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 146 f. bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO).

siehe auch: § 283d StGB - Verheimlichen

Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Restschuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschl. v. 8.3.2012 – IX ZB 70/10 - ZInsO 2012, 751). Tatbestandsmäßige Handlungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; Radtke/  Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird (BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15).

Hat der Angeklagte mehrere als Verheimlichen zu wertende tatbestandsmäßige Bankrotthandlungen im Sinne von § 
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, indem er Vermögensbestandteile erst durch Falschangaben und später durch pflichtwidriges Unterlassen verheimlicht hat, stehen diese Handlungen nicht isoliert und rechtlich unabhängig nebeneinander. Vielmehr bildet das gesamte, von einem einheitlichen Willen zur Verheimlichung des (im Ausland angelegten) Vermögens getragene Verhalten des Angeklagten bis zur Restschuldbefreiung ein einheitliches Delikt des Bankrotts (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; BGH, Beschl. v. 3.11.1978 – 3 StR 387/78; BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 146).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15): Die Tat begann mit den Falschangaben in den Anlagen zu dem am 1. April 2005 eingereichten Insolvenzantrag, mit denen der Angeklagte das Vorhandensein weiterer Vermögensbestandteile bewusst wahrheitswidrig verneinte. Sie setzte sich in der pflichtwidrigen Nichtoffenlegung des weiterhin vorhandenen Vermögens bis zur Restschuldbefreiung fort. Umschichtungen oder ertragsbedingte Zuwächse im Vermögen, namentlich die Auflösung des Depots bei der C. und die Neuanlage des Anlagebetrages in einer Lebensversicherung, stellten keine Zäsuren dar, die das anschließende Weiterverheimlichen zu eigenständigen Taten qualifizieren würden. Vielmehr dienten sowohl die Falschangaben im Insolvenzantrag als auch das anschließende weitere Verschweigen des vorhandenen Vermögens dem einheitlichen Ziel, dieses bis zur Restschuldbefreiung geheim zu halten, um einen Zugriff im Insolvenzverfahren zu vermeiden. Auch wenn das pflichtwidrige Verschweigen des bereits durch falsche Angaben verheimlichten Vermögensgegenstands damit lediglich der Sicherung der Besitzlage diente und keinen neuen, eigenständigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut bewirkte (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1978  – 3 StR 387/78), war es für die Frage, wann das Tatgeschehen seinen Abschluss fand, nicht bedeutungslos. Denn es perpetuierte die Gefährdung für das geschützte Rechtsgut mit dem Ziel einer Verletzung desselben bis zur erstrebten Restschuldbefreiung. Damit hatte das Tatgeschehen mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 
283 Abs. 6 StGB) seinen endgültigen Abschluss noch nicht gefunden. Soweit in der Literatur im Verheimlichen eines bereits zuvor beiseite geschafften Vermögensbestandteils eine mitbestrafte Nachtat gesehen wird (vgl. Radtke/  Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 87; Heine/Schuster in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 283 Rn. 66, jeweils mwN), ergibt sich hieraus nichts anderes.

Der Umstand, dass es sich beim Bankrott um ein Erfolgsdelikt handelt, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Tatbeendigung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es trifft allerdings zu, dass bei Erfolgsdelikten, bei denen mit dem Erfolgseintritt zugleich eine endgültige Verletzung des Rechtsguts eintritt, wie etwa bei Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, der Angriff auf das geschützte Rechtsgut damit auch abgeschlossen ist. Daher ist die Tat bei Zustandsdelikten wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands und Abschluss der Tathandlung beendet (BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 Rn. 58 mwN). 

Beim Verheimlichen von Vermögensbestandteilen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht dagegen der tatbestandliche Erfolg nicht in einer Rechtsgutsverletzung, sondern in einer Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Damit handelt es sich bei diesem Bankrotttatbestand rechtsgutsbezogen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; Radtke/Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 22 mwN). Da der Taterfolg tatobjektsbezogen ausgestaltet ist, sind die Kategorien „Gefährdungsdelikt“ und „Erfolgsdelikt“ kein gegensätzliches, sich gegenseitig ausschließendes Begriffspaar (vgl. Radtke/Petermann aaO). Im Hinblick darauf, dass die Gefährdung für das Rechtsgut nach dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs fortdauert, findet das Tatgeschehen mit diesem noch nicht seinen tatsächlichen Abschluss. Vielmehr wird bei dieser „informationsbezogenen“ Bankrotthandlung der einer Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögensbestand des Schuldners zwar gefährdet, aber noch nicht beeinträchtigt. Sobald die verheimlichten Vermögensbestandteile bekannt werden, können sie zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15). Da somit nicht nur die Rechtspflicht zur Offenbarung des verheimlichten Vermögensgegenstandes fortbesteht, sondern auch die Gefährdungslage, die noch in eine (endgültige) Verletzung des Rechtsguts umschlagen kann und nach dem Willen des Täters auch soll, handelt es sich beim Verheimlichen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Ergebnis um ein Dauerdelikt (BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15; zum Begriff vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 Rn. 58). Ein vorheriger Abschluss des Tatgeschehens kann bei Gefährdungsdelikten allenfalls dann vorliegen, wenn der Angriff auf das Rechtsgut bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Täter bereits eine gesicherte Position erlangt hat, die einer (endgültigen) Verletzung des Rechtsguts gleichkommt (BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15).

Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB kommt wegen der Falschangaben im Insolvenzantrag und damit einer aktiven Täuschung nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15).

Vgl. zu einem Fall der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) in Tateinheit (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1957  – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 147) mit Bankrott durch Verheimlichen von Vermögensgegenständen (§ 
283 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB) etwa BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15.

LEITSATZ - StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 78a Satz 1 
Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 
283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. 
BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 - LG Nürnberg-Fürth




Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB

35
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit ...
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, ... 




[ Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte ]

35.5
Die Rechtsprechung vermittelt zur Frage der Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB kein einheitliches Bild. Teilweise wird die Frage auch bei diesen Delikten bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1982 – 3 StR 68/82 - wistra 1982, 148, 149, BGH, Beschl. v. 14.12.1999 – 5 StR 520/99 - NStZ 2000, 206, 207; vgl. ferner BGH, Urt. v. 11.10.1960 – 5 StR 155/60), teilweise wird sie hingegen ausdrücklich (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2009 – 5 StR 353/08 - NStZ 2009, 635, 636) oder stillschweigend (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 – 2 StR 693/94 - wistra 1995, 146, 147) verneint (BGH, Beschl. v. 15.12.2011 - 5 StR 122/11).

Unabhängig von den im Anfrageverfahren vom 3. Strafsenat angestellten grundsätzlichen Erwägungen (siehe hierzu oben Rdn. 5.2.1) neigt der 5. Senat dazu, die von der Rechtsprechung namentlich für Vermögensverschiebungen in der unternehmerischen Krise entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs- und Bilanzdelikte (§ 
283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB) nicht anzuwenden. Gegen eine Übernahme spricht der in diesen Konstellationen objektiv eindeutige Bezug zum übertragenen Aufgabenbereich. Diese gesetzlich vermittelte Pflichtenstellung kann letztlich nicht unter dem Vorbehalt einer inneren Tendenz des Organs stehen. Für die Erfüllung von handelsrechtlichen Pflichten der juristischen Person durch ihre Organe erscheint es deshalb bedeutungslos, ob ein Handeln im Interesse des Vertretenen vorliegt (BGH, Beschl. v. 15.12.2011 - 5 StR 122/11; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Tiedemann in LK, 12. Aufl., Vor § 283 Rn. 84). Zudem schützen diese Strafvorschriften neben den Gläubigerinteressen die Sicherheit des Geschäftsverkehrs als solchen (BGH, Beschl. v. 15.12.2011 - 5 StR 122/11; vgl. auch BGH, Urt. v. 22.2.2001 – 4 StR 421/00 - NStZ 2001, 485, 486; Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 283 Rn. 7; Fischer StGB 58. Aufl., Vor § 283 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 1).




[ Unordentliche Buchführung
]

35.10
Ein schuldhaftes Beiseiteschaffen von Vermögenswerten kann trotz einer unrichtigen Umbuchung (von einem Gesellschafter-Darlehenskonto zu einer Erfüllungsleistung aus einem Grundstückskaufvertrag) zu verneinen sein, wenn letztlich das Vermögen der Gesellschaft vermehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2002 - 1 StR 412/01 - wistra 2002, 225).

Es fehlen hinreichende tatsächliche Angaben zu den Mängeln der Buchführung, so daß nicht prüfbar ist, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass nur noch eine "unvollständige Rechnungslegung" erfolgte. Insbesondere ist die Wertung des Tatgerichts nicht nachvollziehbar, die unvollständige bzw. "unterbliebene" Buchführung habe die Übersicht über den Vermögensstand der beiden Gesellschaften unmöglich gemacht, wenn der Sachverständige Jahresbilanzen der GmbH für die fraglichen Geschäftsjahre nachträglich erstellen konnte (vgl. 
BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - NStZ 2003, 546 - wistra 2003, 232).
 
Eine Strafbarkeit nach § 
283 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 7b StGB entfällt bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit zur Buchführung oder Bilanzerstellung. Eine solche Unmöglichkeit wird etwa dann angenommen, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muss und er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02; BGH, Beschl. v. 5.11.1997 - 2 StR 462/97; BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 StR 354/11; siehe hierzu näher unten Rdn. 45.1). 




Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB

37
 
... 6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, ... 




[ Vernichtung und Entziehung von Geschäftsunterlagen ]

37.20
Mit Blick auf die teilweise Vernichtung und letztlich vollständige Entziehung der gesamten Geschäftsunterlagen kann etwa der Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB als erfüllt angesehen werden, wenn es sich sich insoweit um Handelsbücher und sonstige Unterlagen handelte, zu deren Aufbewahrung die durchweg in der wirtschaftlichen Krise befindlichen Gesellschaften verpflichtet waren und durch ihre Unterdrückung auch die Übersicht über ihren Vermögensstand erschwert wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12).

Die Einhaltung der außerstrafrechtlichen Aufbewahrungspflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit nach § 
283 Abs. 1 Nr. 6 StGB begründet, haben bei den Gesellschaften deren Organe bzw. Vertretungsberechtigte zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11 - NJW 2012, 2366, 2369), also etwa der Angeklagte A als faktischer und der Angeklagte B in den ihn betreffenden Fällen als eingetragener Geschäftsführer (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12).




Bankrotthandlung des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB

40
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit ...
7. entgegen dem Handelsrecht
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, ... 




[ Abstraktes Gefährdungsdelikt
]

40.1
§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Gesamtheit der Gläubiger vor einer potentiellen Schmälerung ihrer Befriedigungsmöglichkeiten schützen soll (BGHSt 28, 371, 373; BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 170/07 - wistra 2007, 463; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 283 Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor § 283 Rdn. 3).

Es ist daher nicht notwendig, dass die Befriedigungsinteressen auch nur eines Gläubigers durch die Bankrotthandlung einer konkreten Gefahr ausgesetzt wurden. Vielmehr genügte ein rein äußerlicher Zusammenhang etwa zwischen der Falschbilanzierung und der Konkurseröffnung (vgl. 
BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 170/07 - wistra 2007, 463). Es reicht aus, wenn zumindest ein Teil der Gläubiger sowohl von der Bankrotthandlung als auch von der Konkurseröffnung betroffen waren (BGH, Urt. v. 8.5.1951 - 1 StR 171/51 - BGHSt 1, 186, 191). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Gläubigerforderungen, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, bei Konkurseröffnung noch nicht getilgt gewesen sein sollten (BGH, Urt. v. 8.5.1951 - 1 StR 171/51 - BGHSt 1, 186, 191; BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38; BGH NJW 2001, 1874, 1876) oder Mängel der Buchführung bis zur Konkurseröffnung noch fortgewirkt hätten (BGH, Urt. v. 5.7.1955 - 5 StR 236/55; Urt. v. 4.4.1979 - 3 StR 488/78, insoweit in BGHSt 28, 371 nicht abgedruckt; s. auch RGSt 39, 165, 167 m. w. N.); denn die durch die Bankrotthandlung begründete abstrakte Gefahr hätte dann bis zum Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung fortbestanden, wäre durch diese verstärkt und einem Übergang in eine konkrete Gefährdung oder gar in einen Schaden näher gebracht worden (vgl. BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 170/07 - wistra 2007, 463).

Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 
283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB scheitert nicht allein schon daran, dass der Angeklagte die von einem anderen erstellte und in dem Jahresabschluss enthaltene Bilanz nicht unterschrieben hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.2.2010 - 4 StR 433/09 - wistra 2010, 219; Beukelmann in Beck´scher Online-Kommentar zum StGB § 283 Rdn. 70 [Stand: 1. Oktober 2009]; Tiedemann in LK-StGB 12. Aufl. § 283 Rdn. 150). 




[ Kausalität
]

40.2
Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a StGB kommt nicht in Betracht, wenn seine Bankrotthandlung in keiner Beziehung zur Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen stand (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1951 - 1 StR 171/51 - BGHSt 1, 186, 191 - zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO aF -; BGH JZ 1979, 75, 76; NJW 2001, 1874, 1876; zu § 283 b StGB: BGHSt 28, 231, 233; BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 170/07 - wistra 2007, 463).

Wie schon aus § 
283 Abs. 2 StGB folgt, ist eine kausale Herbeiführung des Konkurses durch die Bankrotthandlung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1951 - 1 StR 171/51 - BGHSt 1, 186, 191; BGH, Urt. v. 30.8.2007 - 3 StR 170/07 - wistra 2007, 463).

Zur Ermittlung einer Überschuldung der GmbH ist grundsätzlich die Aufstellung eines Überschuldungsstatus erforderlich (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2; BGH NStZ 2003, 546, 547; StV 2004, 319, 320; 
BGH, Beschl. v. 1.3.2005 - 2 StR 507/04 - wistra 2005, 260). 




Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB

45
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit ...
7. entgegen dem Handelsrecht ...
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, ... 




[ Echtes Unterlassungsdelikt
]

45.1
§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt; eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war (vgl. BGHSt 28, 231, 233; BGH NStZ 1992, 182; 1998, 192, 193; BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - NStZ 2003, 546 - wistra 2003, 232). Daher kommt eine Verurteilung gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB nicht in Betracht, wenn sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen muß, jedoch die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann (vgl. nur BGH NStZ 1992, 182; NStZ 1998, 192, 193; BGH, Beschl. v. 22.8.2001 - 1 StR 328/01 - StV 2002, 199; vgl. aber BGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 StR 354/11: zweifelnd bei Möglichkeit der Eigenerstelung; w. Nachw. b. Achenbach NStZ 1998, 560, 562). Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn unter Heranziehung der Grundsätze der Rechtsfigur der omissio libera in causa (vgl. hierzu: OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 104, 105; Beckemper JZ 2003, 806, 807; Rönnau NStZ 2003, 525, 530; Hillenkamp in FS Tiedemann 2008, S. 949, 963; Fischer StGB 58. Aufl. § 283 Rn. 29; LK/Tiedemann 12. Aufl. § 283 Rn. 154 sowie zu § 266a StGB: BGHSt 47, 318, 320 ff.; BGHZ 134, 304, 308 ff.) es so liegt, dass die finanzielle Unmöglichkeit, einen Steuerberater mit der Erstellung von Bilanzen zu beauftragen, darauf zurückzuführen ist, dass er trotz sich abzeichnender Liquiditätsprobleme eingehende Zahlungen und sonstige Vermögenswerte nicht zur Bildung von Rücklagen, sondern zur Begleichung eigener Schulden oder Schulden der GmbH verwandt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 2 StR 652/10).




[ Verspätete Bilanzierung
]

45.2
Nach dieser Vorschrift ist die verspätete Bilanzierung nur dann strafbar, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag. War die erstellte Bilanz zwar verspätet (zum Erstellungszeitpunkt vgl. § 242, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 267 Abs. 1 HGB aF), befand sich die Firma zu den festgestellten Zeitpunkten jedoch noch nicht in der Krise, scheidet eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift aus. Insoweit kommt aber eine Strafbarkeit nach § 283b StGB in Betracht. (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2003 - 3 StR 437/02 - NStZ 2003, 546 - wistra 2003, 232, vgl. auch BGH NStZ 1998, 192, 193). Der Tatbestand des Bankrotts kann somit nicht mehr verwirklicht werden, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit bereits eingetreten ist (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - wistra 2009, 273).  




Bankrotthandlungen des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB

50
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit ...
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. ... 




[ Geschäftliche Verhältnisse
]

50.1
Vor allem soll dieses Tatbestandsmerkmal Umstände erfassen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit (Bonität) des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind (Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. [März 2002] § 283 Rdn. 94; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 283 Rdn. 172; Radtke in MünchKomm-StGB § 283 Rdn. 67). Der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB ist jedenfalls mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen: Bei der Tathandlung des Verheimlichens muss der Täter die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter über Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen in Unkenntnis setzen oder halten; bei der Tathandlung des Verschleierns geht es um die unrichtige Darstellung insbesondere der Vermögensverhältnisse (BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - wistra 2009, 273 betr. "Firmenbestattung").

Die sogenannte Interessentheorie dürfte auf § 
283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - wistra 2009, 273; vgl. allerdings BGH wistra 2000, 136 für § 283 Abs. 1 Nr. 8 erste Alternative StGB; vgl. auch Ogiermann, wistra 2000, 250, 251).

Ob der Tatbestand des Bankrotts gemäß § 
283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB wie in § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB nicht mehr verwirklicht werden kann, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit bereits eingetreten ist (siehe dazu oben), hat der Bundesgerichtshof erwogen jedoch nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - wistra 2009, 273).




- Fälle der sog. "Firmenbestattung"

50.5
Von § 283 Abs. 1 Nr. 8 zweite Alternative StGB könnten sogar auch solche im Rahmen der „Firmenbestattung„ vorgenommenen Rechtsgeschäfte erfasst sein, bei denen die Rechtsfolgen von den Beteiligten tatsächlich gewollt sind. Die Übertragung der Anteile und das Abberufen vom Amt des Geschäftsführers wären dann zwar nicht als Scheingeschäfte (§ 117 BGB) zu werten. Gleichwohl könnten die Rechtsgeschäfte wegen der beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung zivilrechtlich unwirksam sein (BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; vgl. auch § 15a Abs. 3 InsO n.F.). Dann hätte der bisherige Geschäftsführer sein Amt behalten und die Fremdgläubiger wären über die tatsächlichen geschäftlichen Verhältnisse der Gesellschaft getäuscht worden (BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - wistra 2009, 273).

L E I T S A T Z
   Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts in Fällen der sog. Firmenbestattung (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12 - Ls.).

In der Übertragung der Unternehmen auf einen zur Fortführung des Geschäfts ungeeigneten und unwilligen Strohmann kann eine Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne von § 
283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB liegen. Mit dem Merkmal der "geschäftlichen Verhältnisse" sind über die Vermögensverhältnisse im engeren Sinn hinaus die Umstände angesprochen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind. Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des Verschleierns zwar in erster Linie um die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse (BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - NStZ 2009, 635, 636 mwN). Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählen aber auch grundlegende unternehmerische Gesichtspunkte, namentlich Investitionsvorhaben, Planungsmaßnahmen und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12; Kümmel, wistra 2012, 165, 168; LK/Tiedemann, 12. Aufl., § 283 Rn. 173). Insbesondere über letztere wurden die Gläubiger getäuscht, wenn durch den Wechsel des Gesellschafters/Geschäftsführers ohne die Absicht, das Unternehmen fortzuführen, verschleiert wurde, dass die Gesellschaften tatsächlich von den Angeklagten liquidiert wurden und mangels jeglicher weiterer unternehmerischer Tätigkeit bereits feststand, dass sie die entstandenen Verbindlichkeiten auf keinen Fall würden begleichen können und dies auch nicht wollten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12). Dadurch sowie durch die durchgeführten weiteren Veräußerungen und die damit verbundenen Sitzverlegungen ins Ausland konnten Gläubiger davon abgehalten werden, in Vermögensgegenstände der Gesellschaften zu vollstrecken (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12 sowie BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - NStZ 2009, 635, 636). Angesichts des alleinigen Ziels der Gläubigerbenachteiligung sind diese Handlungen auch erkennbar grob wirtschaftswidrig (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12).




- - Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB

50.5.5
Hierbei ist weiter zu prüfen, ob die insoweit maßgeblichen Bankrotthandlungen den Angeklagten auch als täterschaftliches Handeln zugerechnet werden können. Die Frage stellt sich, weil es sich bei dem Tatbestand des Bankrotts nach § 283 StGB um ein Sonderdelikt des Schuldners handelt; ist der Schuldner eine juristische Person, die nur durch ihre Organe/Vertreter handeln kann, so ist die Zurechnung der Schuldnereigenschaft über § 14 StGB vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12; BGH, Beschl. v. 10.2.2009 - 3 StR 372/08 - NJW 2009, 2225, 2226 mwN; zu den Zurechnungskriterien nach Aufgabe der Interessentheorie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11 - NJW 2012, 2366, 2368 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Begingen die Angeklagten die den Tatbestand des § 
283 Abs. 1 Nr. 8 StGB begründenden Tathandlungen nur zum Teil selbst, indem sie die Geschäftsanteile veräußerten, begründet dies allein die Strafbarkeit - jedenfalls wegen vollendeten Bankrotts - noch nicht, weil der formelle Akt der Anteilsübertragung für sich betrachtet - auch im Zusammenhang mit dem Ziel der "Firmenbestattung" - kein vollendetes Verschleiern der geschäftlichen Verhältnisse darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12; Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2135 f.; Kümmel, wistra 2012, 165, 168). Erst im Zusammenhang mit den weiteren Handlungen der Strohmänner, die sich nach dem Erwerb der Anteile selbst zu Geschäftsführern einsetzten und - wenn auch auf Weisung des eingeschalteten Firmenbestatters - die Gesellschaften an im Ausland lebende weitere Strohmänner veräußerten und zum Teil auch umfirmierten, wurden die Gläubiger im oben dargelegten Sinne über die geschäftlichen Verhältnisse der Unternehmen in die Irre geführt. Diese Handlungen können den Angeklagten jedoch nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12). Insoweit gilt:

Die Angeklagten blieben auch nach den jeweiligen Anteilsveräußerungen und den Bestellungen der Strohmänner zu Geschäftsführern der Gesellschaften nach § 14 StGB taugliche Täter des Bankrotts nach § 283 StGB (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12).

Nach einer in der Literatur und insbesondere in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung im Vordringen befindlichen Auffassung soll dies schon daraus folgen, dass sowohl die Anteilsübertragung als auch sämtliche Gesellschafterbeschlüsse, mit denen der frühere Geschäftsführer abberufen und der neue bestellt, die Firma geändert oder ihr Sitz verlegt wird, wegen der damit verbundenen und intendierten Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und deshalb - mit Blick auf die Gesellschafterbeschlüsse in entsprechender Anwendung von § 241 Nr. 4 AktG - nichtig sind (Kilper, Unternehmensabwicklung außerhalb des gesetzlichen Insolvenz- und Liquidationsverfahrens in der GmbH, 2009, S. 371 ff.; Kümmel, wistra 2012, 165, 167; AG Memmingen, Beschluss vom 2. Dezember 2003 - HRB 8361, GmbHR 2004, 952, mit zust. Anm. Wachter, GmbHR 2004, 955 und Ries, Rpfleger 2004, 226; LG Potsdam, Beschluss vom 17. September 2004 - 25 Qs 11/04, wistra 2005, 193, 195 f. mwN; für Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch Kleindiek, ZGR 2007, 276, 291 mwN; vgl. auch 
BGH, Beschl. v. 24.3.2009 - 5 StR 353/08 - NStZ 2009, 635, 636; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 30.7.2003 - 5 StR 221/03 - BGHR StGB § 266a Abs. 1 Vorsatz 2, insoweit in BGHSt 48, 307 nicht abgedruckt; aA Brand/Reschke, ZIP 2010, 2134, 2136 f. mwN).
 
Die Frage konnte in BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12 aufgrund der Besonderheiten des Falles offen bleiben: Der Angeklagte A war - zum maßgeblichen Zeitpunkt - in keinem Fall eingetragener Geschäftsführer der von ihm faktisch beherrschten Gesellschaften, so dass die Frage einer Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse seine Strafbarkeit nicht berührt. Er war vielmehr vor den jeweiligen Anteilsveräußerungen faktischer Geschäftsführer der Gesellschaften und blieb dies auch über diesen Zeitpunkt hinaus bzw. übernahm die Stellung eines faktischen Liquidators (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.9.1999 - 5 StR 729/98 - NStZ 2000, 34, 36; Tiedemann in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 82 Rn. 46), indem er die Gesellschaften abwickelte. Der Angeklagte B war zwar in beiden ihn betreffenden Fällen eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaften; auf die zivilrechtliche Wirksamkeit seiner Abberufung kommt es aber ebenfalls nicht an, weil auch er - in einem Fall im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem Angeklagten A - diese Gesellschaften nach der Anteilsveräußerung faktisch weiter liquidierte.


Daher kann beiden Angeklagten über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB das besondere persönliche Merkmal der Schuldnereigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugerechnet werden. Sie wurden in ihrer Eigenschaft als (faktisches) Organ im Geschäftskreis der Gesellschaften tätig: Soweit sie rechtsgeschäftlich handelten, etwa bei der weiteren Verwendung der Tankkarten, zeigt sich ihr organschaftliches Handeln daran, dass die Rechtsfolgen - jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht - im Außenverhältnis unmittelbar die Gesellschaften trafen. Im Übrigen - etwa bei den Barabhebungen von den Geschäftskonten - handelten die Angeklagten mit Zustimmung der (neuen) Gesellschafter/Geschäftsführer, denn wesentlicher Bestandteil der Abrede zur Firmenbestattung war gerade, dass diese die Gesellschaften nicht fortführen wollten und den Angeklagten bei deren Abwicklung freie Hand ließen (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12; vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11 - NJW 2012, 2366, 2368 f.).

Die jeweils neu eingesetzten Geschäftsführer wiesen ebenfalls gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die erforderliche Schuldnereigenschaft auf, so dass sie taugliche Mittäter des Bankrotts waren und ihre täterschaftlich begangenen Beiträge zur Tatbestandverwirklichung den Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden können. Sie handelten als Vertretungsberechtigte der Gesellschaft, denn ohne ihre besondere Organstellung als Geschäftsführer wären ihnen Handlungen wie Umfirmierung oder Sitzverlegung nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12; vgl. BGH, Beschl. v. 15.5.2012 - 3 StR 118/11 - NJW 2012, 2366, 2368 f.). Auch insoweit kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit insbesondere ihrer Geschäftsführerbestellungen nicht an, denn im Falle der Unwirksamkeit wäre § 14 Abs. 1 StGB gleichwohl anzuwenden (§ 14 Abs. 3 StGB). Es kann deshalb offen bleiben, ob ihre Handlungen den Angeklagten nicht auch dann zugerechnet werden könnten, wenn die "Strohgeschäftsführer" selbst sich nur wegen Beihilfe zum Bankrott strafbar gemacht hätten, weil in ihrer Person das besondere persönliche Merkmal der Schuldnereigenschaft nicht vorlag (BGH, Beschl. v. 15.11.2012 - 3 StR 199/12).
 



§ 283 Abs. 2 StGB
 
... (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. ... 




Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

55




[ Natürliche Personen
]

55.5
L E I T S A T Z: Zum Umgang mit effektiv versteckten Vermögenswerten bei der Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12 - Ls. 1/2).

Weder die durch die abgeurteilten Bankrotthandlungen des Mitangeklagten noch die möglicherweise bereits zuvor von ihm durch Verschleierung und Änderung der rechtlichen Zuordnung effektiv versteckten Vermögenswerte werden bei der Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; 
BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 4), wenn hierdurch ein alsbaldiger Zugriff möglicher Gläubiger jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht sogar objektiv unmöglich gemacht wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; zu diesem Maßstab BGH, Urt. v. 29.4.2010 - 3 StR 314/09 - BGHSt 55, 107, 113). Würde man solche Vermögenswerte bei der Begründung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen Person als Aktiva bzw. als liquide Mittel einstellen, würde die Tatbestandsvoraussetzung der Krise im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB kaum je anzunehmen sein, obwohl der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff seiner aktuellen Gläubiger entzogen hat (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ 1997, 551). Dies wäre mit dem durch die Vorschrift zu schützenden Rechtsgut der Interessen dieser Gläubiger an einer vollständigen oder möglichst hohen Befriedigung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche nicht zu vereinbaren (BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12; vgl. zu diesem Schutzzweck BVerfG, Beschluss vom 28. August 2003 - 2 BvR 704/01). 




[ Mitursächlichkeit der Tathandlung ]

55.10
Im Rahmen von § 283 Abs. 2 StGB ist eine Mitursächlichkeit der Tathandlung für die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ausreichend  (BGH, Beschl. v. 28.9.2016 - 4 StR 293/16 Rn. 12; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 283 Rn. 64; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283 Rn. 31; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 283 Rn. 180; MüKo-StGB/Radtke/Petermann, 2. Aufl., § 283 Rn. 70; Bittmann in: Insolvenzstrafrecht, § 12 Rn. 271).




Verhältnis zu § 288 StGB bei Bankrotthandlungen zum Nachteil des einzigen Gläubigers

65
Dass der einzige Gläubiger eines Schuldners seine Forderung auch im Wege der Einzelzwangsvollstreckung befriedigen kann und insoweit durch § 288 StGB geschützt ist, macht die Vorschrift des § 283 StGB nicht unanwendbar. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche der §§ 283, 288 StGB; jedoch haben sie einen unterschiedlichen Regelungsgehalt. So setzt § 283 Abs. 2 StGB u.a. voraus, daß die Bankrotthandlung zur Zahlungsunfähigkeit führt. Der Tatbestand des § 288 StGB, der lediglich das Recht des einzelnen Gläubigers auf Befriedigung schützt und die Einzelvollstreckung in bestimmte Sachen und Rechte betrifft (vgl. BGHSt 16, 330, 334), ist dagegen auch dann erfüllt, wenn der Schuldner auch nach der Vereitelungshandlung noch zahlungsfähig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NJW 2001, 1874).



§ 283 Abs. 4 StGB
 
... (4) Wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... 




Leichtfertigkeit

75
  siehe auch: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, § 15 StGB
 
 



§ 283 Abs. 6 StGB
 
... (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. 




Objektive Bedingung der Strafbarkeit

80
Bei den in Abs. 6 vorausgesetzen Kriterien handelt es sich jeweils um eine objektive Bedingungen der Strafbarkeit (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NStZ 2001, 485; BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 11; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221). Zwischen Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung bzw. Insolvenzeröffnung oder Antragsabweisung mangels Masse muss dabei ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1978 - 3 StR 408/78 - BGHSt 28, 231 ff. - JZ 1979, 274; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NStZ 2001, 485 (äußerer Zusammenhang); Fischer, StGB 56. Aufl. Vor § 283 Rdn. 17).

Dass keine konkrete Kenntnis des Gehilfen von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung festgestellt ist, ist unschädlich, wenn diese die gemäß § 
283 Abs. 6 StGB erforderliche objektive Bedingung der Strafbarkeit begründet, auf die sich der Vorsatz des Teilnehmers nicht zu beziehen braucht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - 1 StR 234/12).

vgl. zur Tatbeendigung und zum Beginn der Verjährungsfrist unter Berücksichtigung des Eintritts der objektiven Bedingung unten Rn. Z.1.1
 




Zahlungseinstellung

85
Eine nach § 283 Abs. 6 StGB erforderliche Zahlungseinstellung, kann dabei spätestens mit dem Scheitern der ersten Vollstreckungsversuche auch nur eines Gläubigers vorliegen (vgl. BGH NJW 1991, 980, 981; BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NStZ 2001, 485). 



Konkurrenzen




Bankrott und Gläubigerbegünstigung

K.1
Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung geht die Regelung des § 283c StGB vor (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1995 – 1 StR 449/95 - BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen 2; BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 57; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 283c Rn. 11). Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegierung dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2016 - 2 StR 520/15 Rn. 5; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 283c Rn. 39). 




Bankrott und falsche Versicherung an Eides Statt

K.2
Zwischen Bankrott und falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) kann Tateinheit anzunehmen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 9.5.2017 - 1 StR 626/16 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 147 bzgl. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und – nach damaliger Rechtslage einschlägig – Meineid).



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 283 Abs. 1 u. 2 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen


Strafrahmen § 
283 Abs. 4 u. 5 StGB: 1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 1 Jahr 1 Monat 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 10 Monate 3 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen 




Strafzumessungserwägungen

S.3
Zur (unzulässigen) strafschärfenden Bewertung des Verteidigungsverhaltens bei Ineinandergreifen von Steuerhinterziehung und dem Verheimlichen des Verbleibs des im Konkurs beseite geschafften Geldes vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Verteidigungsverhalten 17; BGH, Beschl. v. 25.4.2001 - 5 StR 613/00 - wistra 2001, 309

Die strafschärfende Berücksichtigung von "Verschleierungsmaßnahmen" beim Tatbestand des § 
283 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Beiseiteschaffen der Vermögensgegenstände ist dann nicht unzulässig, wenn damit lediglich der bei der Tat aufgewendete Willen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB), namentlich die verbrecherische Energie und die Handlungsintensität, strafschärfend berücksichtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - 4 StR 421/00 - NStZ 2001, 485).

Die Dauer des Verheimlichens kann unter dem Gesichtspunkt der kriminellen Energie strafschärfend zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15 betr. mehrfaches Verheimlichen im Privatinsolvenzverfahren bei dem Restschuldbefreiung erteilt wurde).



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Bankrott (§ 283 Abs. 1, 2, 4 und 5 StGB) beträgt fünf Jahre ab Beendigung der Tat (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15 betr. vorsätzlichen Bankrott; BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 11). Die Bankrotttat ist mit dem den eigentlichen Tathandlungen nachfolgenden Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB (etwa durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH beendet (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2016 - 4 StR 86/16 Rn. 11; Tiedemann in LK-StGB, 12. Aufl., § 283 Rn. 221). § 283 Abs. 3 StGB, der die Versuchsstrafbarkeit zum Gegenstand hat, kann insoweit nur über die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 49 StGB) zu einer Änderung des Ausgangsstrafrahmens führen und ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (§ 78 Abs. 4 StGB).

siehe auch: § 78 Abs. 3 StGB

Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Dies ist mit der Feststellung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht und nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall (vgl. BGH, Beschl. v. 14.3.2016 - 1 StR 337/15).




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht
]

Z.6.1




- Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Z.6.1.1
Für Straftaten des Bankrotts ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5 GVG, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120 GVG bleibt unberührt.




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft die Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer nach § 74c GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf sie
ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den
Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO).

  siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
   

Z.8.1
Auf § 283 StGB wird verwiesen in:

§ 283b StGB   siehe auch: § 283b StGB, Verletzung der Buchführungspflicht
§ 283c StGB   siehe auch: § 283c StGB, Gläubigerbegünstigung

 



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 24. Abschnitt (Insolvenzstraftaten)
 
 




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