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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 283d StGB
Schuldnerbegünstigung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 § 283d Abs. 1 StGB
    Schutzzweck der Norm
    Täter der Schuldnerbegünstigung
    Zeitpunkt der Gläubigerstellung
    Begünstigungshandlungen
       Beiseiteschaffen
       Verheimlichen
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse site sponsoring
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit
       Gericht
          Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer
          Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen





§ 283d Abs. 1 StGB




Schutzzweck der Norm

5
Der Tatbestand der Schuldnerbegünstigung schützt ebenso wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Gesamtheit der Gläubiger gegen eine Schmälerung der Masse, indem er das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Schuldnervermögens durch Außenstehende selbständig unter die gleiche Strafdrohung stellt wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein entsprechendes Handeln des Schuldners. Das deutet darauf hin, daß die Tathandlungen des Schuldners nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und diejenigen des Außenstehenden nach § 283d Abs. 1 StGB einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen müssen. In § 283c StGB privilegiert das Gesetz jedoch die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger durch den Schuldner (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167; BGHSt 34, 221 (225) = NJW 1987, 1710).




Täter der Schuldnerbegünstigung

10
Täter der Schuldnerbegünstigung kann auch ein Gläubiger sein (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 -  BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167; Tiedemann, in: LK, 10. Aufl., § 283d Rdnr. 5; Stree, in: Schönke-Schröder, StGB, 23. Aufl., § 283d Rdnr. 12), der zugunsten - im Interesse - des Schuldners oder mit dessen Einwilligung - im eigenen oder im Interesse des Schuldners - handelt. Der Wortlaut der Tatvariante in § 283d Abs. 1 StGB "Beiseiteschaffen mit Einwilligung des Schuldners" deckt auch die Fallgestaltung, dass sich ein Gläubiger vom Schuldner im einvernehmlichen Zusammenwirken Vermögensgegenstände zur Absicherung seiner Forderungen verschafft, also gemeinsam mit dem Schuldner eine Handlung ausführt, wie sie in § 283c Abs. 1 StGB näher umschrieben ist. Für derartige Fälle gebieten indes der systematische Zusammenhang der Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und die Wertentscheidungen, welche dem System der Konkursstraftatbestände zugrunde liegen, eine einschränkende Auslegung des § 283d Abs. 1 StGB (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167).

Von der Tatvariante des Beiseiteschaffens mit Einwilligung des Schuldners werden einvernehmlich zwischen Schuldner und Gläubiger vorgenommene Handlungen, wie sie in § 
283c StGB näher umschrieben sind, nicht erfaßt (vgl. Vormbaum, GA 1981, 101; Tiedemann, in: LK, § 283d Rdnr. 4; Stree, in: Schönke-Schröder, Rdnr. 2; a. A. Dreher-Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 283d Rdnr. 1; Samson, in: SKStGB, § 283d Rdnr. 5). Sie sind auf seiten des Schuldners an § 283c StGB, auf seiten des Gläubigers unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Tat des Schuldners zu prüfen (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167; vgl. hierzu Tiedemann, in: LK, § 283d Rdnr. 35).

Leitsatz   Läßt sich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der Wahrnehmung betrieblicher Interessen beauftragte Rechtsanwalt zur Besicherung seines Anspruchs auf Vorschußzahlung (§ 17 BRAGO) vom Schuldner Vermögensgegenstände gewähren, so liegt darin keine Schuldnerbegünstigung (§ 
283d Abs. 1 StGB), es kommt nur Teilnahme an einer vom Schuldner begangenen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) in Betracht (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - Ls. - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167).




Zeitpunkt der Gläubigerstellung

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Die Frage, ob die Gläubigerstellung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits bestanden haben muß, hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für die obige Fallkonstellation verneint und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass auch der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Schuldner grds. einen Anspruch darauf hat, den Anwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. BGHZ 77, 250 (253/254) = NJW 1980, 1962 = LM § 3 BRAGebO Nr. 9) Manipulationsmöglichkeiten von Gewicht ergeben sich aus der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seines Vertrauens für den Schuldner nicht (BGH, Urt. v. 29.9.1988 - 1 StR 332/88 - BGHSt 35, 357 - NJW 1989, 1167).




Begünstigungshandlungen

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[ Beiseiteschaffen ]

30.5
Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn ein zum Vermögen des Schuldners gehörender Vermögensgegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzogen oder der Zugriff zumindest wesentlich erschwert wird. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstandes oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGH, Urt. v. 29.4.2010 – 3 StR 314/09 - BGHSt 55, 107, 113 mwN; BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 StR 114/16 Rn. 14; vgl. auch BGH, Beschl. v. 22.1.2013 – 1 StR 234/12 - NJW 2013, 949, 950).




[ Verheimlichen ]

30.10
Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 StR 114/16 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14.3.2016 – 1 StR 337/15 - NJW 2016, 1525; RG, Urt. v. 2.5.1930  – I 296/30 - RGSt 64, 138, 140; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 18.6.1997 – 1 Ws 56/97 - NStZ 1997, 551; Radtke/Petermann in: MüKo-StGB,  2. Aufl., § 283 Rn. 17). Ein Verheimlichen kann nicht nur durch Verbergen einer Sache verwirklicht werden (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 146; RG, Urt. v. 2.5.1930  – I 296/30 - RGSt 64, 138, 140), sondern auch durch die Behauptung eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechts (RG, Urt. v. 2.5.1930  – I 296/30 - RGSt 64, 138, 141), durch falsche Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter über die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts (RG, Urt. v. 29.2.1932 – III 984/31 - RGSt 66, 152 f.) oder durch falsche Angaben im Rahmen der Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1957 – 1 StR 492/57 - BGHSt 11, 145, 146). Vollendet ist die Tat erst durch Eintritt eines zumindest vorübergehenden Täuschungserfolgs; das auf die Verheimlichung gerichtete Verhalten allein genügt nicht (BGH, Beschl. v. 12.5.2016 - 1 StR 114/16 Rn. 11; Radtke/Petermann in: MüKo-StGB,  2. Aufl., § 283 Rn. 17; Fischer, 63. Aufl., § 283 Rn. 5; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 283 Rn. 5).

 
siehe auch: § 283 StGB - Verheimlichen



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
Strafrahmen § 283d Abs. 1 StGB: 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen


Strafrahmen § 
283d Abs. 3 StGB:  6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für § 283d StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). § 283d Abs. 3 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB).




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht
]

Z.6.1




- Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer

Z.6.1.1
Für Straftaten der Schuldnerbegünstigung ist gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 5 GVG, soweit nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. § 120 GVG bleibt unberührt.




- Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen

Z.6.1.2
Seine Zuständigkeit prüft die Wirtschaftsstrafkammer als besondere Strafkammer nach § 74c GVG bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 6a Satz 1 StPO von Amts wegen. Danach darf sie ihre Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen (§ 6a Satz 2 und 3 StPO).

  siehe auch: Zuständigkeit besonderer Strafkammern, § 6a StPO
 



Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 24. Abschnitt (Insolvenzstraftaten)
 
 




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