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§ 316a StGB
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Überblick zur Darstellung § 316a StGB
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 § 316a Abs. 1 StGB
    Neufassung
    Zweck der Vorschrift
    Führer eines Kraftfahrzeugs
    Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs
    Angriff auf die Entschlußfreiheit
    Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
       Indizwirkung
       Nicht verkehrsbedingter Halt
       Subjektive Anforderungen
    Teilnahme
    Einzelfälle
    Räuberische Erpressung
    Zusammenfassung
§ 316a Abs. 2 StGB
    Minder schwerer Fall
§ 316a Abs. 3 StGB
    Leichtfertigkeit
 Konkurrenzen
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, schwere räuberische Erpressung und erpresserischer Menschenraub
Strafzumessung
    Strafrahmen
    Strafzumessungserwägungen
       Allgemeine Erwägungen
       Strafschärfende Erwägungen
       Nicht zulässige Erwägungen
Urteil
    Urteilsforel
       Minder schwere Fälle
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
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       Anschlußberechtigung
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