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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 46b StGB
Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann, 
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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Allgemeines
    Geltung der Norm
    Verhältnis von § 46b StGB zu § 31 BtMG
    Vertypter Strafmilderungsgrund
§ 46b Abs. 1 StGB
    Aufdeckung
       Auf Hörensagen beruhende Hinweise
       Zusammenhang
      Vorzeitige Hinweise des Offenbarenden
    Katalogtat
    Nichtkatalogtat
    Aufklärungsbeitrag durch das Tatopfer
    Freiwilliges Offenbaren
    Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe
    Ermessen
       Ermessensausübung
§ 46b Abs. 3 StGB
    Präklusion
       Anwendbares Recht
       Präklusionswirkung
Prozessuales
    Rechtsmittel
       Revision
    Gesetze
       Verweisungen
       Änderungen § 46b StGB





Allgemeines




Geltung der Norm

5
Die Vorschrift des § 46b StGB wurde neu eingefügt durch Artikel 1 Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2288 - Nr. 48 mit Wirkung vom 1.9.2009.

Die Anwendbarkeit der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 46b StGB (46. StrÄndG vom 10. Juni 2013, BGBl. I S. 1497) bestimmt sich nach den allgemeinen Vorgaben des § 2 StGB. Hat der Aufklärungsgehilfe seine Taten vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen, so ist daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB über die mögliche Strafrahmenverschiebung nach den Maßstäben des § 46b StGB in seiner alten Fassung zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 209/13; vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 9).
 




Verhältnis von § 46b StGB zu § 31 BtMG

7
Die Anwendung der allgemeinen Kronzeugenregelung nach § 46b StGB ist durch die bereichsspezifische Kronzeugenregelung in § 31 BtMG nicht ausgeschlossen. Bei der Einführung von § 46b StGB hat der Gesetzgeber an der Sonderregelung des § 31 BtMG mit ihrem weiten, die einfache Drogenkriminalität erfassenden Anwendungsbereich festgehalten, weil sich diese bewährt und in der "Drogenszene" als mögliches "Ausstiegsinstrument" fest etabliert habe (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/6268 S. 16). Der Vorrang der Spezialregelung hindert nach den allgemeinen Grundsätzen indes nicht, auf die allgemeine Regelung zurückzugreifen, wenn deren Anwendung für den "Kronzeugen" im Einzelfall günstiger ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268 S. 14; BGH, Urt. v. 20.3.2014 - 3 StR 429/13).

Es kommt etwa die Anwendung der zur Tatzeit geltenden, weil für den Angeklagten günstigeren (§ 2 Abs. 3 StGB) Fassung von § 46b StGB in Betracht. Diese enthielt nicht die einschränkende Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen der offenbarten und der dem "Kronzeugen" zur Last liegenden Tat (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2014 - 3 StR 429/13; BGH, Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10 - BGHSt 55, 153, 154 f.). Vielmehr war es unter der Geltung des alten Rechtszustands ausreichend, dass sich die Aufklärungshilfe nur auf eine von mehreren, dem "Kronzeugen" zur Last liegenden Taten bezog (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2014 - 3 StR 429/13; BGH, Beschl. v. 5.2.2013 - 3 StR 8/13 - NStZ-RR 2013, 203; BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 209/13 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 14.6.2016 - 3 StR 128/16 Rn. 9).
 




Vertypter Strafmilderungsgrund

10
Die Vergünstigung des § 46b StGB stellt einen vertypten Strafmilderungsgrund dar. Abgesehen von der Prüfung,  ob die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern ist, ist die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein gesetzlich vorgesehener minder schwerer Fall bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen (vgl. BGH Beschl. v. 23.11.2010 - 3 StR 403/10; BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 2 StR 141/11).

Beispiel: Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Tatgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte durch seine bereits im Haftprüfungstermin erfolgte geständige Einlassung dazu beigetragen, den Mitangeklagten M, der seine Tatbeteiligung bis dahin bestritten hatte, zu überführen. Das Tatgericht hat dies lediglich als allgemeinen Strafzumessungsgrund in die zu einer Verneinung eines minder schweren Falles nach §§ 255, 250 Abs. 3 StGB führende Gesamtwürdigung eingestellt sowie im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt. Nicht erkennbar erwogen hat es, die Aufklärungshilfe als vertypten Milderungsgrund in die Prüfung des minder schweren Falles einzustellen oder die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2012 - 4 StR 289/12).

 
 siehe hierzu auch: § 50 StGB Rdn. 10 



§ 46b Abs. 1 StGB




Aufdeckung

30
Für den Begriff der Aufdeckung gelten die zu § 31 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze. Danach ist entscheidend, ob der Angeklagte wesentlich dazu beigetragen hat, dass gegen von ihm belastete Personen im Falle ihrer Ergreifung ein Strafverfahren mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 72 ff.). Dies kann etwa durch die Benennung von unmittelbar tatbeteiligten Personen und ihrer Rollen oder die Angabe von Hintermännern geschehen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46b Rn. 14). Der Anwendbarkeit von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB steht - wie bei § 31 Nr. 1 BtMG - nicht entgegen, dass der durch die Angaben des Angeklagten - zur Überzeugung des Tatgerichts der Sache nach zutreffend - Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte (BGH, Beschl. v. 28.8.2002 - 1 StR 309/02 - NStZ 2003, 162, 163; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 15/11). Auch der Umstand, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung (bei der er am Tatgeschehen mitwirkende benannt hat) fälschlicherweise eine Bedrohungslage als Grund für seine Mitwirkung an dem versuchten Raub behauptet hatte, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1984 - 2 StR 608/84 - BGHSt 33, 80 zu § 31 BtMG a.F.; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 - 4 StR 124/11 - StV 2011, 534, 535; BGH, Beschl. v. 28.4.2015 - 3 StR 647/14; Fischer, StGB 58. Aufl., § 46b Rn. 13).

Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 2 StR 34/11 - StV 2011, 534f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 83/12; siehe auch unten Rdn. 45.1).


Anlass zur Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB besteht auch dann, wenn der Täter Taten offenbart, an denen er selbst nicht beteiligt war (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2011 - 4 StR 224/11; Fischer, StGB 58. Aufl., § 46b Rn. 13a).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB darf eine Aufklärungshilfe nicht allein deswegen verneint werden, „da der Angeklagte mit seinem frühen Geständnis … lediglich die bereits durch die Ermittlungen bestehenden Erkenntnisse bestätigt hat“, ohne hierzu Näheres mitzuteilen. Es ist anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.2013 - 5 StR 27/13; BGH, Beschl. v. 23.11.2010 – 3 StR 403/10 - wistra 2011, 99; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - 5 StR 436/15), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschl. v. 12.2.2013 - 5 StR 27/13; BGH, Beschl. v. 3.2.2005 – 5 StR 476/04 - StraFo 2005, 169). Ausreichend ist etwa, dass durch die Offenbarungen der Angeklagten eine wesentliche Aufklärungshilfe dadurch geleistet wurde, dass sie den vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der jeweiligen Mittäter verschafft haben (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - 5 StR 436/15; BGH, Beschl. v. 22.8.1995 – 4 StR 422/95 - BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27 mwN).


  siehe hierzu im Einzelnen:  § 31 BtMG, Strafmilderung oder Absehen von Strafe
 
Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB können etwa angenommen werden, weil der Angeklagte  die gewerbsmäßig handelnden Hehler benannt hat, denen er – entsprechend seinem Tatplan – die Beute übergeben hat. Damit ist der nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.) in der Regel ausreichende finale Zusammenhang im Sinne der Vorschrift dargetan (vgl. BGH, Beschl. v. 27.1.2015 - 5 StR 603/14).

Zur Aufklärung der Tat "über den eigenen Tatbeitrag hinaus" ist ein umfassendes Geständnis nicht erforderlich. Die Rechtsprechung hat insoweit ein nur teilweises Einräumen des eigenen Tatbeitrags für ausreichend (BGH, Urt. v. 28.11.1984 - 2 StR 608/84 - BGHSt 33, 80; BGH, Beschl. v. 2.12.1999 - 4 StR 547/99 - NStZ 2000, 433) und auch ein Leugnen des eigenen Tatbeitrags für die Annahme einer Aufklärungshilfe unschädlich erachtet (BGH, Beschl. v. 24.9.2002 - 3 StR 292/02 - StraFo 2003, 145 [in einem nicht tragenden Hinweis] sowie BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 2 StR 34/11 - StV 2011, 534; BGH, Beschl. v. 27.3.2012 - 3 StR 83/12 - NStZ-RR 2012, 201 [jeweils für § 46b StGB aF]; BGH, Urt. v. 20.3.2014 - 3 StR 429/13 zu § 31 BtMG).
 




[ Auf Hörensagen beruhende Hinweise
]

30.10
Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB können zwar auch bei Offenbarung von Wissen vorliegen, das lediglich auf Hinweisen vom Hörensagen beruht, sofern hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung einer Tat nach § 100a Abs. 2 StPO geleistet wird. Auch verlangt § 46b StGB weder ein umfassendes Geständnis noch eine Offenlegung des gesamten Wissens des Täters (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 46b Rn. 10, 13; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 31 Rn. 26 f., 30). Jedoch trägt der Aufklärungsgehilfe das Risiko, dass ein Aufklärungserfolg nicht eintritt (BGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 1 StR 7/13). 




[ Zusammenhang ]

30.20
Zwar verlangt § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung des 46. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1497) in Anlehnung an § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten im Zusammenhang stehen müsse. Ein solcher Zusammenhang setzt jedoch nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht (BT-Drucks. 17/9695, S. 8; BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - 3 StR 595/14 zu § 46b StGB; BGH, Urt. v. 20.3.2014  - 3 StR 429/13 - StV 2014, 619, 620 zu § 31 BtMG). Hiervon ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder auszugehen (BT-Drucks. aaO; BGH, Beschl. v. 3.3.2015 - 3 StR 595/14; BGH, Beschl. v. 3.6.2015 - 4 StR 105/15).

Der Zusammenhang ergibt sich nicht allein aus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2015 - 5 StR 209/15; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - 5 StR 436/15; vgl. auch  BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.). Auch die jeweils spontane Verübung von Straftaten aus einem eher losen Zusammenschluss von latent tatgeneigten Personen heraus kann dem – eng zu verstehenden – Zusammenhangserfordernis nicht genügen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2014 - 5 StR 527/14; vgl. auch Regierungsentwurf eines 46. StrÄndG in BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.).


Hat der Angeklagte sämtliche Taten vor dem 1. August 2013 begangen, müssen ihm im Blick auf das in § 2 Abs. 3 StGB normierte „Meistbegünstigungsprinzip“ die Wohltaten des „alten“ Rechts erhalten bleiben (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2010 – 3 StR 65/10 - NStZ 2010, 523, 524; BGH, Beschl. v. 26.10.2010 – 4 StR 495/10 - BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 17; BGH, Beschl. v. 25.11.2014 - 5 StR 527/14). Dabei ist entsprechend der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Strafmilderung ungeachtet eines Zusammenhangs hinsichtlich jeder der aus einem Strafrahmen mit erhöhtem Mindestmaß entnommenen Einzelstrafe zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2010 – 5 StR 182/10 - BGHSt 55, 153, 156 f.; BGH, Urt. v. 20.3.2014 – 3 StR 429/13 - StV 2014, 619, 620 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 25.11.2014 - 5 StR 527/14). 




[ Vorzeitige Hinweise des Offenbarenden ]

30.30
Beispiel: Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte „die letzten konkreten Hinweise zu Ostern 2013“ – 31. März/1. April 2013 – gegeben. Indes wurde er frühestens am 19. April 2013 Beschuldigter, als nach einem Hinweis eines Informanten bekannt wurde, dass der Angeklagte mit Heroin im gegenständlichen Verfahren Handel treiben könnte. Zu Recht hat das Landgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG verneint.

Zwar regeln die genannten Vorschriften nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs. Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann (BGH, Beschl. v. 25.2.2015 - 5 StR 18/15; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn. 19; Münch-Komm-Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46b Rn. 23; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.2.2015 – 5 StR 597/14). Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird (BGH, Urt. v. 30.12.2014 – 2 StR 439/13). Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art „Bonusheft“ anlegen könnte. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht „Täter“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war (BGH, Beschl. v. 25.2.2015 - 5 StR 18/15). 




Katalogtat

33
Für eine Anwendbarkeit des § 46b Abs. 1 StGB reicht indes nicht aus, dass lediglich eine Nichtkatalogtat aufgedeckt wird, mag diese auch mit einer Katalogtat im Zusammenhang stehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB. Der Täter einer Katalogtat soll nicht durch die Offenbarung einer Bagatelltat (nachgeordnete Beihilfehandlung zu einer vom Täter mitverwirklichten geringeren Tat) in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung kommen können. Andernfalls würde sich überdies ein Wertungswiderspruch zu Fällen ergeben, in denen die offenbarte Tat als eigenständiges Delikt verfolgbar wäre, und in denen demzufolge eine Strafmilderung nur bei Aufdeckung einer als Katalogtat verfolgbaren Tat in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - 1 StR 45/11 - BGHSt 57, 95, 122; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.2.2016 - 2 StR 319/15 Rn. 43).

Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene Strafkammer zum Urteilszeitpunkt an (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2015 - 5 StR 132/15; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdnr. 1046). So ist etwa deren rechtliche und nachvollziehbare Wertung, bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt, maßgebend. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2015 - 5 StR 132/15; BGH, Urt. v. 14.7.1988 – 4 StR 154/88 – BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; BGH, Beschl. v. 5.8.2010 – 3 StR 271/10 – BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27).

Leitsatz: § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn der durch den Aufklärenden Belastete von dem Versuch des im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Delikts strafbefreiend zurückgetreten ist (BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 29/14 - Ls.).

Beispiel: Bei dem versuchten Totschlag des Angeklagten B. handelt es sich um eine Katalogtat (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. h StPO). Denn erfasst werden nicht nur vollendete Delikte, sondern alle mit Strafe bedrohten Stadien der aufgeführten Tatbestände (zum versuchten Raub vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2011 – 4 StR 124/11 - StV 2011, 534). Der Angeklagte A. war schon im Ermittlungsverfahren umfassend geständig und hat hierdurch maßgeblich zur Aufklärung der Tat bezüglich des Angeklagten B. beigetragen. Der Angeklagte A. hat mithin dazu beigetragen, dass eine „Tat“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgedeckt werden konnte, da sich das Tatgericht vom versuchten Totschlag des Angeklagten B. hat überzeugen können. Es kommt nicht darauf an, dass deswegen letztlich eine Verurteilung ergeht. Dies wäre etwa auch dann nicht der Fall, wenn die Tat eines schuldlos oder entschuldigt agierenden Täters aufgeklärt werden würde, bei dem die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht in Betracht käme. Auch dann könnte dennoch ein anerkennenswerter Aufklärungserfolg bejaht werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 - 5 StR 29/14).

§ 46b StGB verlangt, dass Aufklärungshilfe hinsichtlich einer mit der Anlasstat im Zusammenhang stehenden Tat aus dem Katalog des § 100a StPO geleistet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist derjenige zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – 5 StR 29/14 - BGHSt 59, 193, 194 f.; BGH, Beschl. v. 30.4.2015 – 5 StR 132/15; BGH, Urt. v. 21.6.2016 - 5 StR 83/16 Rn. 29).

 
siehe hierzu auch:  § 100a Abs. 2 StPO Rdn. 125 - Erfasste Stadien der Katalogtatbestände 




Nichtkatalogtat

34
Wurde eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB anders als im Fall des jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrugs ausgeschlossen, weil es sich bei dem Untreuetatbestand nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO handele, kann hierbei übersehen worden sein, dass die Anlasstat keine Katalogtat sein muss. Es genügt vielmehr, dass diese mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2013 - 2 StR 37/13).

Beispiel: Die Angeklagte hat bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Zeugin Z glaubhaft als Mitwisserin und teilweise begünstigte Mittäterin benannt, worauf diese ihre Tatbeteiligung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO dar. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Wohlers in MünchKomm StGB § 263a Rn. 71), weshalb die Annahme von Mittäterschaft der Zeugin Z nahe liegt. Gleiches gilt unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 106) vor dem Hintergrund der häufigen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 25.4.2013 - 2 StR 37/13). 




Aufklärungsbeitrag durch das Tatopfer

35
L E I T S A T Z : § 46b StGB ist auch auf das Opfer einer in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten Tat anwendbar (BGH. Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10 - Ls. - BGHSt 55, 153 ff.).

Der Anwendbarkeit der Vorschrift steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Angeklagten um das Tatopfer handelte (vgl. zu allem BGH, Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10 - BGHSt 55, 153, 154 f.; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 - 3 StR 291/16 Rn. 12).

Nach der vom Gesetzgeber bewusst überaus weit ausgestalteten Tatbestandsfassung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem „Kronzeugen“ um einen Tatbeteiligten handelt (Regierungsentwurf in BT-Drucks 16/6268 S. 10, 12; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46b Rdn. 13a). Der „Kronzeuge“ muss lediglich Aufklärungshilfe zu „einer“ der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Taten leisten. Ein Zusammenhang mit den von ihm verübten Taten ist nicht vorausgesetzt. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB enthält keine Eingrenzung auf Tatbeteiligte, sondern statuiert für den Tatbeteiligten das zusätzliche Erfordernis einer Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus. Hieraus ergibt sich im Gegenschluss, dass der „Kronzeuge“ ansonsten lediglich Wissen über irgendeine Katalogtat offenbaren muss (BGH. Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10).
 
Zur Selbstanzeige und Selbstgestellung des Angeklagten siehe etwa BGH, Beschl. v. 20.11.2012 - 4 StR 378/12
 




Freiwilliges Offenbaren

40
Freiwilligkeit ist nach der insoweit auf § 46b StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 BtMG dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte frei zur Offenbarung entschließen kann; unfreiwillig handelt hingegen, wer meint, nicht mehr anders handeln zu können (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Freiwillig 1 und 2; BGH. Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10 zu § 46b StGB).

 
siehe auch:  § 31 BtMG, Strafmilderung oder Absehen von Strafe --> Rdn. 20

Das Merkmal der Freiwilligkeit wird nicht mit Blick auf eine strafprozessuale Aussagepflicht des Zeugen (vgl. §§ 5170 StPO) ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass gesetzliche Anzeigepflichten betreffend begangene Straftaten nach geltender Rechtslage die Ausnahme bilden und der Zeuge etwa bei polizeilichen Vernehmungen nicht aussagen muss, führt eine gegebene Zeugnispflicht nicht dazu, dass er nicht Herr seiner Entschlüsse ist und eine Aussage daher nicht mehr auf einem autonomen Entschluss beruhen kann. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Tatbestand des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB und damit das Freiwilligkeitserfordernis selbst bei Bestehen einer strafbewehrten Anzeigepflicht nach § 138 StGB nicht in Frage gestellt sieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des federführenden Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drucks 16/13094 S. 5). Anders läge es, wenn der Zeuge erst nach gegen ihn konkret ergriffenen Erzwingungsmaßnahmen (vgl. §§ 5170 StPO) aussagen würde (vgl. BGH. Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10).




Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe

42
Bei der Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 26/16; Schäfer/Sander/ van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1044). Sie ist zu bejahen, wenn die Tat ohne den Aufklärungsbeitrag nicht oder nicht im gegebenen Umfang aufgeklärt worden wäre, die Aussage des Täters jedenfalls aber eine sicherere Grundlage für die Aburteilung des Tatbeteiligten schafft, indem sie den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, dass ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl. zu § 46b StGB BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 26/16; zu § 31 BtMG; BGH, Beschl. v. 22.8.1995 – 4 StR 422/95 - BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27 mwN; siehe auch MüKo-StGB/Maier, 2. Aufl., § 46b Rn. 61; BeckOKStGB/von Heintschel-Heinegg, 29. Edition, § 46b Rn. 14).

Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab ist die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht wesentlich, wenn für die Täterschaft des Mitangeklagten bereits tragfähige Beweiserkenntnisse vorlagen, deren Überzeugungskraft nicht von einer Bestätigung durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2016 - 26/16).
 




Ermessen

45
Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht anstelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat, sofern er an ihr beteiligt war, über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Tatrichters gegeben, ist diesem ein mit der Revision nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmilderung nach Abs. 1 Satz 1 geboten ist (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 426/12; Fischer StGB 59. Aufl. § 46b Rn. 25).

Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB - nicht abschließend - Kriterien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 13; BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 426/12 und Fischer, StGB 59. Aufl., § 46b Rn. Rn. 26 ff.). Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Zeitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich 'aufklärungsspezifische Kriterien' umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB 'unrechts- und schuldspezifische Kriterien', zu denen die unter Nr. 1 genannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 426/12; Fischer aaO Rn. 27 f. und Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46b Rn. 16).


Der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung kommt im Hinblick auf den Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zu (so BVerfG NJW 1993, 190 f. zu §§ 1 und 2 der vormaligen 'Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten', Art. 4 des Gesetz[es] zur 'Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten' vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059; BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 426/12).

Die Nichterörterung von § 46b StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die getroffenen Feststellungen es nahe legen, dass etwa die Voraussetzungen der §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind (vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2014 - 4 StR 330/14).
 




[ Ermessensausübung ]

45.1
Es müssen, soweit im konkreten Fall relevant, die in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft aufgeführten Umstände im Einzelnen dargelegt und bewertet werden. Namentlich kann zu beachten sein, ob und wann der Angeklagte die Ermittlungsbehörden von der Tat informiert hat oder ob diese - etwa aufgrund der laufenden Überwachung der Telekommunikation - bereits Kenntnis von Tat und Tätern hatten. Ferner kann zu würdigen sein, ob und inwieweit der Angeklagte, wie es beim Tatopfer der Fall sein kann, mit seiner Wissensoffenbarung (Anzeige bzw. Aussage) ausschließlich oder vorrangig eigene Aufklärungs- bzw. Genugtuungsinteressen verfolgt hat. In diesem Rahmen kann auch der Umstand, dass der „Kronzeuge“ nach den Gegebenheiten des Einzelfalls durch eine (wahrheitsgemäße) Aussage im Kern nur seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. Vor § 48 Rdn. 5), gegen die Gewährung der Strafmilderung sprechen (vgl. zu § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB Beschlussempfehlung und Bericht aaO; BGH. Beschl. v. 19.5.2010 - 5 StR 182/10).

Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 46b Rn. 13 mwN), sondern ist im Rahmen der für die Ausübung des Ermessens nach § 46b Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 14.4.2011 - 2 StR 34/11 - StV 2011, 534f.; siehe auch oben Rdn. 30).

Auch ein Wechsel im Aussageverhalten hindert die grundsätzliche Anwendung des § 46b StGB nicht, wenn der Wandel nachvollziehbar bleibt und der tatsächliche Aufklärungseffekt in der Hauptverhandlung festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 2 StR 141/11; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 40).


Dass die Mitangeklagten bereits bei ihren (nachfolgenden) Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt und damit die Angaben des Angeklagten bestätigt haben, führt nicht dazu, dass dem Angeklagten die Vergünstigung des § 46b StGB zu versagen wäre. Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden auch für die übrigen Mittäter zu einer naheliegenden Strategie wird (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 4 StR 55/12; BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 2 StR 141/11 - StV 2012, 80, 81; Beschl. v. 17.3.1992 – 5 StR 60/92 - BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 43).

Ausführungen genügen für eine rechtsfehlerfreie Ausübung des in § 46b StGB eingeräumten Ermessens nicht, wenn sie besorgen lassen, dass das Tatgericht bei seiner Entscheidung allein 'aufklärungsspezifische Kriterien' in den Blick genommen hat, ohne diese konkret zu der Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und zu dem Grad des Verschuldens des Angeklagten in Relation zu setzen. Eine besonders sorgfältige, auf den Einzelfall bezogene Abwägung aller infrage kommenden Gesichtspunkte erscheint unentbehrlich, wenn eine Strafmilderung angesichts der Gesamtumstände - vor allem der äußerst brutalen, von erheblicher krimineller Energie zeugenden und insgesamt drei Mordmerkmale erfüllenden Handlungen des Angeklagten auf der einen Seite sowie seines mehrfach wechselnden Aussageverhaltens auf der anderen Seite (zu letzterem siehe BGH, Beschl. v. 31.10.1984 - 2 StR 467/84 - StV 1985, 14, BGH, Beschl. v. 30.8.2011 - 2 StR 141/11 - BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 und BT-Drucks. 16/6268, S. 14) - nicht nahe lag (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 426/12).


Hat das Tatgericht die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nur im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt, aber rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob durch diese Angaben ein wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB eingetreten ist, kann auf diesem Rechtsfehler der gesamte Strafausspruch beruhen, wenn nicht geprüft wurde, ob die Strafrahmen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind und nicht auszuschließen ist, dass im Fall einer solchen Strafrahmenverschiebung niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe verhängt worden wären (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 4 StR 55/12; BGH, Beschl. v. 24.4.2003 – 4 StR 94/03 - NStZ-RR 2003, 297).

Beispiel (vgl. BGH, Beschl. v. 22.8.2013 - 1 StR 440/13): Der Angeklagte hat bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren den anderweitig verurteilten M als Mittäter und weiteres Bandenmitglied identifiziert und damit zur Aufdeckung einer Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO beigetragen. Eine Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Tatgericht dem Angeklagten versagt, weil er als Zeuge in der gegen M durchgeführten Hauptverhandlung die Aussage verweigert hatte. Das Revisionsgericht kann diesen Erwägungen nicht entnehmen, ob das Tatgericht gemeint hat, in einem solchen Fall lägen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor (vgl. dagegen BGH, Urt. v. 27.3.1990 - 1 StR 43/90 - StV 1990, 455 f.; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 57 ff. mwN), oder ob es - was an sich zulässig wäre (vgl. Maier in Müko-StGB, 2. Aufl., § 46b Rn. 30) - im Rahmen seiner Ermessensausübung aus diesem Grund die Strafrahmenverschiebung versagen wollte. Im letztgenannten Fall fehlt es indes an der notwendigen umfassenden Gesamtwürdigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten und der möglicherweise weiteren relevanten Kriterien (hierzu näher Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46b Rn. 26 ff. mwN). 



§ 46b Abs. 3 StGB
 
... (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.




Präklusion

75




[ Anwendbares Recht
]

75.1
Art. 316d EGStGB bestimmt, dass § 46b StGB und § 31 BtMG in der Fassung des 43. StrÄndG (BGBl. I 2009, 2288), in Kraft getreten am 1. September 2009, nicht auf Verfahren anzuwenden sind, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist. Dies hat im Umkehrschluss allerdings nicht zur Folge, dass diese Vorschriften ohne weiteres auf Verfahren anzuwenden sind, in denen die Eröffnung des Hauptverfahrens erst nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit (§ 2 Abs. 1 StGB) bzw. bei einer fortdauernden oder fortgesetzten Tatbegehung das bei der Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 2 StGB) geltende Recht Anwendung findet, sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten gemäß § 2 Abs. 3 StGB günstigere Regelung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.2010 - 3 StR 65/10 - NStZ 2010, 523, 524; BGH, Beschl. v. 27.4.2010 - 3 StR 79/10; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 1 StR 75/11; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 3 StR 62/11).

Beispiel: Danach ist § 31 BtMG in der Fassung des 43. StrÄndG auf das Verfahren anzuwenden, wenn diese Vorschrift zur Tatzeit bzw. zum Zeitpunkt der Tatbeendigung bereits in Kraft getreten war (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 1 StR 75/11). 




[ Präklusionswirkung
]

75.2
Nach § 46b Abs. 3 StGB sind eine Milderung und das Absehen von Strafe nach § 46b Abs. 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) gegen ihn beschlossen worden ist. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens i.S.v. § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss erlassen wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte - z.B. durch Zustellung des Beschlusses (vgl. § 215 StPO) - Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt. Denn mit der Regelung des § 46b StGB soll dem Gericht ermöglicht werden, ermittlungsrelevante Angaben noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens überprüfen zu lassen und die Akten gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der damit regelmäßig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der übrigen Prozessbeteiligten besteht für das Gericht nicht selten eine nur noch eingeschränkte Möglichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verzögerung des Hauptverfahrens zu überprüfen (BT-Drucks. 16/6268 S. 14; BGH, Beschl. v. 3.12.2010 - 1 StR 538/10 - StraFo 2011, 61).

Für eine Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB eine Strafrahmenverschiebung ausgeschlossen; diese kann bei der Strafzumessung im Rahmen des § 46 StGB berücksichtigt werden (BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 1 StR 75/11 - Ls.). Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens gemäß § 31 Satz 2 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss gefasst wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.10.2016 - 3 StR 311/16 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 3.12.2010 - 1 StR 538/10 - StraFo 2011, 61).

Gemäß § 31 Abs. 2 BtMG i.V.m. § 46b Abs. 3 StGB ist eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB zwingend ausgeschlossen, wenn ein Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) gegen ihn beschlossen worden ist. Hat sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung und damit nach Eröffnung des Hauptverfahrens eingelassen, waren seine Aufklärungsbemühungen damit verspätet und konnten nicht mehr zu einer Verringerung des Strafrahmens führen, sondern durften allenfalls bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 1 StR 75/11).

Eine erfolgreiche Aufklärungshilfe oder auch nur ein ernsthaftes Aufklärungsbemühen kann auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 31 BtMG, § 46b Abs. 1 StGB ein bestimmender Strafmilderungsgrund sein (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 3 StR 428/15 Rn. 4; BGH, Beschl. v. 25.2.2016 - 3 StR 513/15 Rn. 3 mwN; BGH, Beschl. v. 15.3.2011 - 1 StR 75/11 - BGHSt 56, 191, 193).
 
 
 siehe auch:  § 31 BtMG Rdn. 75; § 207 StPO Rdn. 45 



Prozessuales




Rechtsmittel

Z.5




[ Revision
]

Z.5.1
Liegen Umstände vor, angesichts derer sich das Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dazu gedrängt sehen mußte, Beweiserhebungen zur Klärung des Vorliegens des vertypten Milderungsgrunds des § 46b StGB anzustrengen, kann dies - ggfls. auf eine entsprechend erhobene Aufklärungsrüge - den Strafausspruch in Frage stellen, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht, weil eine Aufklärungshilfe des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2010 - 2 StR 523/10 - StV 2011, 74 betr. unterbliebene Berweiserhebung betr. Aufklärungshilfe des Angeklagten; vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 23.11.2010 - 3 StR 403/10 - wistra 2011, 99).

 
 siehe auch:  § 344 StPO Rdn. 95.19 - Aufklärungsrüge § 244 StPO Rdn. 55 - Aufklärungspflicht 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 46b StPO wird verwiesen auf:

§ 100a StPO 
siehe auch:  § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation

Taten nach § 100a Abs. 2 StPO:
(unterstrichene Tatbestände enthalten solche mit der Androhung einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe und/oder lebenslangen Freiheitsstrafe; zugleich farblich markierte Tatbestände enthalten solche, die ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe androhen)


§ 80 StGB   siehe auch:  Vorbereitung eines Angriffskrieges, § 80 StGB (aufgehoben)
§ 80a StGB   siehe auch:  Aufstacheln zum Angriffskrieg, § 80a StGB
§ 81 StGB   siehe auch:  § 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund
§ 82 StGB   siehe auch:  § 82 StGB, Hochverrat gegen ein Land
§ 84 StGB   siehe auch:  § 84 StGB, Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
§ 85 StGB   siehe auch:  § 85 StGB, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
§ 86 StGB   siehe auch:  § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
§ 87 StGB   siehe auch:  § 87 StGB, Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 88 StGB   siehe auch: § 88 StGB, Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 89 StGB   siehe auch:  § 89 StGB, Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
§ 94 StGB   siehe auch:  § 94 StGB, Landesverrat
§ 95 StGB   siehe auch:  § 95 StGB, Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 96 StGB   siehe auch:  § 96 StGB, Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
§ 97 StGB   siehe auch:  § 97 StGB, Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 98 StGB   siehe auch:  § 98 StGB, Landesverräterische Agententätigkeit
§ 99 StGB   siehe auch:  § 99 StGB, Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 100 StGB   siehe auch:  § 100 StGB, Friedensgefährdende Beziehungen
§ 100a StGB   siehe auch:  § 100a StGB, Landesverräterische Fälschung
§ 108e StGB   siehe auch:  § 108e StGB, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
§ 109d StGB   siehe auch:  § 109d StGB, Störpropaganda gegen die Bundeswehr
§ 109e StGB   siehe auch:  § 109e StGB, Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
§ 109f StGB   siehe auch:  § 109f StGB, Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
§ 109g StGB   siehe auch:  § 109g StGB, Sicherheitsgefährdendes Abbilden
§ 109h StGB   siehe auch:  § 109h StGB, Anwerben für fremden Wehrdienst
§ 129 StGB   siehe auch:  § 129 StGB, Bildung krimineller Vereinigungen
§ 129a StGB   siehe auch:  § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen
§ 129b StGB   siehe auch:  § 129b StGB, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
§ 130 StGB   siehe auch:  § 130 StGB, Volksverhetzung
§ 146 StGB   siehe auch:  § 146 StGB, Geldfälschung
§ 151 StGB   siehe auch:  § 151 StGB, Wertpapiere (kein Straftatbestand)
§ 152 StGB   siehe auch:  § 152 StGB, Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets (kein Straftatbestand)
§ 152a StGB   siehe auch:  § 152a StGB, Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln
§ 152b StGB   siehe auch:  § 152b StGB, Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
§ 176a StGB   siehe auch:  § 176a StGB, Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 176b StGB   siehe auch:  § 176b StGB, Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 StGB   siehe auch:  § 177 StGB, Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 179 StGB   siehe auch:  § 179 StGB, Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 184b StGB   siehe auch:  § 184b StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
§ 184c StGB    siehe auch:  § 184c StGB, Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
§ 211 StGB   siehe auch:  § 211 StGB, Mord
§ 212 StGB   siehe auch:  § 212 StGB, Totschlag
§ 232 StGB   siehe auch:  § 232 StGB, Menschenhandel
§ 233 StGB   siehe auch:  § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft
§ 233a StGB   siehe auch:  § 233a StGB, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
§ 234 StGB   siehe auch:  § 234 StGB, Menschenraub
§ 234a StGB   siehe auch:  § 234a StGB, Verschleppung
§ 239a StGB   siehe auch:  § 239a StGB, Erpresserischer Menschenraub
§ 239b StGB   siehe auch:  § 239b StGB, Geiselnahme
§ 244 StGB   siehe auch:  § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244a StGB   siehe auch:  § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl
§ 249 StGB   siehe auch:  § 249 StGB, Raub
§ 250 StGB   siehe auch:  § 250 StGB, Schwerer Raub
§ 251 StGB   siehe auch:  § 251 StGB, Raub mit Todesfolge
§ 252 StGB   siehe auch:  § 252 StGB, Räuberischer Diebstahl
§ 253 StGB   siehe auch:  § 253 StGB, Erpressung
§ 254 StGB (weggefallen)
§ 255 StGB   siehe auch:  § 255 StGB, Räuberische Erpressung
§ 260 StGB   siehe auch:  § 260 StGB, Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
§ 260a StGB   siehe auch:  § 260a StGB, Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
§ 261 StGB   siehe auch:  § 261 StGB, Geldwäsche
§ 263 StGB   siehe auch:  § 263 StGB, Betrug
§ 263a StGB   siehe auch:  § 263a StGB, Computerbetrug
§ 264 StGB   siehe auch:  § 264 StGB, Subventionsbetrug
§ 267 StGB   siehe auch:  § 267 StGB, Urkundenfälschung
§ 268 StGB   siehe auch:  § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnungen
§ 269 StGB   siehe auch:  § 269 StGB, Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 275 StGB   siehe auch:  § 275 StGB, Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
§ 276 StGB   siehe auch:  § 276 StGB, Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
§ 283a StGB   siehe auch:  § 283a StGB, Besonders schwerer Fall des Bankrotts
§ 298 StGB   siehe auch:  § 298 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
§ 299 StGB   siehe auch:  § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 300 StGB   siehe auch:  § 300 StGB, Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
§ 306 StGB   siehe auch:  § 306 StGB, Brandstiftung
§ 306a StGB   siehe auch:  § 306a StGB, Schwere Brandstiftung
§ 306b StGB   siehe auch:  § 306b StGB, Besonders schwere Brandstiftung
§ 306c StGB   siehe auch:  § 306c StGB, Brandstiftung mit Todesfolge
§ 307 StGB   siehe auch:  § 307 StGB, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
§ 308 StGB   siehe auch:  § 308 StGB, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 309 StGB   siehe auch:  § 309 StGB, Mißbrauch ionisierender Strahlen
§ 310 StGB   siehe auch:  § 310 StGB, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
§ 313 StGB   siehe auch:  § 313 StGB, Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 314 StGB   siehe auch:  § 314 StGB, Gemeingefährliche Vergiftung
§ 315 StGB   siehe auch:  § 315 StGB, Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
§ 315b StGB   siehe auch:  § 315b StGB, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 316a StGB   siehe auch:  § 316a StGB, Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 316c StGB   siehe auch:  § 316c StGB, Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 332 StGB   siehe auch:  § 332 StGB, Bestechlichkeit
§ 334 StGB    siehe auch:  § 334 StGB, Bestechung
 
§ 370 AO   siehe auch:  § 370 AO, Steuerhinterziehung
§ 373 AO   siehe auch:  § 373 AO, Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
§ 374 AO   siehe auch:  § 374 AO, Steuerhehlerei

§ 95 AMG   siehe auch:  § 95 AMG, Strafvorschriften

§ 84 AsylG   siehe auch:  § 84 AsylVG, Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung
§ 84a AsylG   siehe auch:  § 84a AsylVfG, Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung

§ 96 AufenthG   siehe auch:  § 96 AufenthG, Einschleusen von Ausländern
§ 97 AufenthG   siehe auch:  § 97 AufenthG, Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

§ 34 AWG aF   siehe auch:  § 34 AWG, Straftaten

§ 29 BtMG   siehe auch:  § 29 BtMG, Straftaten
§ 29 a BtMG   siehe auch:  § 29a BtMG, Straftaten
§ 30 BtMG   siehe auch:  § 30 BtMG, Straftaten
§ 30a BtMG   siehe auch:  § 30a BtMG, Straftaten
§ 30b BtMG   siehe auch:  § 30b BtMG, Straftaten (kein Straftatbestand)

§ 19 GÜG   siehe auch:  § 19 GÜG, Strafvorschriften

§ 19 KWKG   siehe auch:  § 19 KWKG, Strafvorschriften gegen Atomwaffen
§ 20 KWKG   siehe auch:  § 20 KWKG, Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
§ 20a KWKG   siehe auch:  § 20a KWKG, Strafvorschriften gegen Antipersonenminen
§ 21 KWKG   siehe auch:  § 21 KWKG, Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (kein Straftatbestand)
§ 22a KWKG   siehe auch:  § 22a KWKG, Sonstige Strafvorschriften

§ 6 VStGB   siehe auch:  § 6 VStGB, Völkermord
§ 7 VStGB   siehe auch:  § 7 VStGB, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
§ 8 VStGB   siehe auch:  § 8 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Personen
§ 9 VStGB   siehe auch:  § 9 VStGB, Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte
§ 10 VStGB   siehe auch:  § 10 VStGB, Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme
§ 11 VStGB   siehe auch:  § 11 VStGB, Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung
§ 12 VStGB   siehe auch:  § 12 VStGB, Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

§ 51 WaffG   siehe auch:  § 51 WaffG, Strafvorschriften
§ 52 WaffG   siehe auch:  § 52 WaffG, Strafvorschriften


Auf § 46b StGB wird verwiesen in:

§ 164 StGB 
  siehe auch: § 164 StGB, Falsche Verdächtigung    




[ Änderungen § 46b StGB
]

Z.8.2
§ 46b StGB wurde mit Wirkung vom 1.8.2013 geändert durch das sechsundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG) vom 10.6.2013, BGBl. I S. 1497. Zuvor hatte die Vorschrift folgenden Wortlaut:

"§ 46b StGB
Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist."
 
 
Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 2. Titel (Strafbemessung)
 
 




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