www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 57b StGB
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung site sponsoring
§ 57b StGB
    Zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen





§ 57b StGB




Zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten

5
Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe schreibt § 57b StGB eine zusammenfassende Würdigung aller die Gesamtstrafe begründenden Straftaten vor (vgl. BGHR StGB § 57b Schuldschwere 2; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - 4 StR 375/00 - StV 2001, 228; BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 2 StR 174/01 - StV 2001, 571; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 57 b Rdn. 2 m.w.N.). Auch wenn das Urteil § 57b StGB nicht ausdrücklich erwähnt, kann sich die gebotene zusammenfassende Würdigung aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - 4 StR 375/00 - StV 2001, 228).

Zwar hindert die in § 57b StGB vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe den Tatrichter nicht, die besondere Schwere der Schuld schon für eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndete Tat festzustellen (vgl. BGH NStZ 1997, 277). In dem Fall hat er allerdings eine zweifache Würdigung im Hinblick auf die besondere Schuldschwere vorzunehmen (
BGH, Beschl. v. 27.6.2001 - 2 StR 174/01).

Beispiel: Das Tatgericht hat einen Ermessensspielraum, ob es die besondere Schuldschwere schon bei der Würdigung des Mordes prüft sowie gegebenenfalls feststellt und dann in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Gesamtstrafe die gefährliche Körperverletzung als weiteren schulderhöhenden Umstand bewertet (§ 57b StGB) oder ob es die besondere Schuldschwere in einer Gesamtwürdigung nur in Bezug auf die Gesamtstrafe erörtert (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2014 - 5 StR 60/14; BGH, Beschl. v. 20.11.1996 – 3 StR 469/96 - NJW 1997, 878 mwN; siehe auch BGH, Urt. v. 9.10.2008 – 4 StR 354/08 - NStZ 2009, 203, 204).

  siehe auch: 
§ 57a StGB, Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe --> Rdn. 5.2.1 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
In § 57b StGB wird verwiesen auf:

§ 57a StGB   siehe auch:  Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe, § 57a StGB

Auf § 57b StGB wird verwiesen in:

§ 454 StPO   siehe auch: § 454 StPO, Aussetzung des Strafrestes

    




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 4. Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)

 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de