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G E S E T Z E S T E X T

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§ 99 StGB
Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
 
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
 
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Geheimdienstliche Agententätigkeit

Überblick zur Darstellung § 99 StGB

 Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 99 Abs. 1 StGB
    Ausüben einer geheimdienstlichen Agententätigkeit
    "gegen die Bundesrepublik Deutschland"
    Unterbrechung der Mitgliedschaft
    Entscheidungshinweise
 § 99 Abs. 2 StGB
    Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Register und Informationssysteme
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Molbilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Verlust von Beamtenrechten
    Zuständigkeit
       Gericht
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       Staatsanwaltschaft
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