www.wiete-strafrecht.de
Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 99 StGB
Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1  mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
 Allgemeines
    Auslandsbezug
 § 99 Abs. 1 StGB
    Ausüben einer geheimdienstlichen Agententätigkeit
    "gegen die Bundesrepublik Deutschland"
    Unterbrechung der Mitgliedschaft
    Entscheidungshinweise
 § 99 Abs. 2 StGB
    Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Register und Informationssysteme
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Ermittlungsmaßnahmen
       Überwachung der Telekommunikation
       Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
       Einsatz technischer Mittel
          Einsatz weiterer technischer Mittel
       Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
       Akustische Wohnraumüberwachung
    Verlust von Beamtenrechten
    Zuständigkeit site sponsoring
       Gericht
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen





Allgemeines




Auslandsbezug

5
Das deutsche Strafrecht gilt für im Ausland begangene Taten nach § 99 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts (§ 5 Nr. 4 StGB).

  siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB



§ 99 Abs. 1 StGB




Ausüben einer geheimdienstlichen Agententätigkeit

10
Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausübens einer geheimdienstlichen Tätigkeit", dem eine den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingrenzende Bedeutung zukommt (BVerfGE 57, 250, 265 ff.; BGHSt 24, 369, 370 f.; Träger in LK 11. Aufl. § 99 Rdn. 4; Lampe/Hegmann in MünchKomm § 99 Rdn. 9), muss sich, da die Vorschrift - abgesehen von der Zielrichtung des inkriminierten Verhaltens - auf eine nähere Beschreibung des strafbaren Tuns verzichtet, ausgehend von der Wortbedeutung der zusammengesetzten Begriffselemente namentlich am Sinn und tatbestandsbegrenzenden Zweck dieses Merkmals orientieren. Abgesehen von den Fällen klassischer Agententätigkeit ist hierbei allerdings, da die Tatbeschreibung als "Ausüben geheimdienstlicher Tätigkeit" ihrerseits einen sehr weiten Bedeutungsgehalt umfassen kann und für sich keine scharfe Grenzziehung zu straflosem Tun ermöglicht, eine abstrakte Bestimmung in Betracht kommender Tathandlungen kaum möglich. Daher sind in den Fällen, die nicht diesem Kernbereich der Norm unterfallen, alle maßgeblichen Umstände der jeweiligen Sachverhaltsgestaltung in eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Betroffenen einzustellen; auf dieser Grundlage muss in wertender, am Normzweck ausgerichteter Betrachtung entschieden werden, ob das Geschehen dem Tatbestand des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu subsumieren ist (BGHSt 24, 369, 373; 30, 394, 397; BGH NJW 1977, 1300 f., insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt; BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341; BGH, Beschl. v. 18.7.2006 - StB 14/06).

Hierbei sind folgende Auslegungskriterien zu beachten: Die Charakterisierung der tatbestandlich vorausgesetzten Handlung als geheimdienstliche Tätigkeit zeigt, dass nicht jedes Handeln für einen fremden Geheimdienst den Tatbestand erfüllt, sondern es einer gewissen Mindestqualität des Tuns bedarf (Träger aaO); diese ist dann erreicht, wenn sich der Täter zumindest funktionell - also nicht zwingend durch formelle oder stillschweigende Verpflichtung oder vorheriges Sich-Bereiterklären im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGHSt 24, 369, 372; 25, 145) - in die Ausforschungsbemühungen des Geheimdienstes der fremden Macht, wenn auch nicht notwendig in dessen Organisation, eingliedert (BVerfGE 57, 250, 267; BGHSt 24, 369, 372 f.; 30, 294, 297; BGH NJW 1977, 1300, insoweit in BGHSt 27, 133 nicht abgedruckt; 
BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341).

Das ist zunächst regelmäßig dann der Fall, wenn - entsprechend dem engeren Sinn, der der Umschreibung der Tathandlung als "Ausübung geheimdienstlicher Tätigkeit" inne wohnt - ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholung gerichtetes Verhalten des Täters gegeben ist (vgl. BGHSt 43, 1, 4 f.). Liegt dagegen nur eine Einzelhandlung im Sinne eines auf die einmalige Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen abzielenden Tuns vor, so schließt dies zwar die Verwirklichung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 31, 317, 318 ff.); jedoch bedarf es hier - so sich dieses Verhalten nicht als klassische Agententätigkeit im herkömmlichen, allseits anerkannten Sinne darstellt - besonders sorgfältiger, näherer Prüfung anhand der hinzutretenden weiteren Umstände, ob die Tätigkeit als "geheimdienstliche" qualifiziert werden kann und zu einer Eingliederung in die Ausforschungsbemühungen des fremden Geheimdienstes geführt hat. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei zunächst einer konspirativen, auf Verdeckung des eigenen Verhaltens und der Verbindung zu dem fremden Geheimdienst abzielenden Vorgehensweise des Täters zukommen. Eine solche ist zwar nicht notwendige Voraussetzung geheimdienstlicher Tätigkeit (BGHSt 24, 369, 372; Rudolphi in SK-StGB § 99 Rdn. 5), stellt aber grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für diese dar (Träger aaO Rdn. 7). Anders kann es jedoch insbesondere dann liegen, wenn das Verhalten des Täters unabhängig von seiner Beziehung zu einem fremden Geheimdienst nach Strafvorschriften außerhalb des 2. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB strafbar ist, daher für ihn ohnehin Anlass besteht, sein Tun zu verschleiern und sich das Konspirative seines Verhaltens im Wesentlichen in dieser Verschleierung erschöpft (
BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341).

Weiter in Betracht zu ziehen ist, ob die Verbindung des fremden Geheimdienstes zu dem Täter maßgeblich der Gewinnung von Informationen dient, die auch bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB den eigentlichen Zweck von Ausforschungsbemühungen bildet (Lampe/Hegmann aaO Rdn. 14), oder sie vorrangig darin begründet ist, dass die für den Täter schon aus anderen Gründen als der Vermittlung von Informationen verbotene Lieferung von Gegenständen getarnt werden muss, was sich durch den Staat, an den die Lieferung gelangen soll, möglicherweise am besten durch Einschaltung seiner über entsprechende Erfahrungen verfügenden geheimdienstlichen Einrichtungen erreichen lässt (
BGH, Beschl. v. 9.5.2006 - StB 4/06 - wistra 2006, 341; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.7.2006 - StB 14/06).




"gegen die Bundesrepublik Deutschland"

12
Das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist. Dies ist in der Regel auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der Bundesrepublik Deutschland oder sonst gegen hier lebende Ausländer richtet (st. Rspr. seit BGH, Beschl. v. 22.9.1980 - StB 25/80 - BGHSt 29, 325; BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 160; BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16; vgl. auch KG, Urt. v. 8.5.2008 - (1) 3 StE 1/08 - 2 (4/08), Rn. 35 ff.; KG, Urt. v. 12.1.2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10); OLG Celle, Urt. v. 20.4.2011 - 3 StE 1/11).

Tatbestandsmäßig sind deshalb regelmäßig Ausforschungen, von denen Personen betroffen werden, denen ein Asylrecht zusteht, oder die sich gegen Exilanten oder deren Organisationen richten, die sich unter dem Schutz des Art. 5 GG in Deutschland in legaler Weise politisch betätigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die ausgespähten Personen "im Lager" der Bundesrepublik Deutschland stehen (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16; KG, Urt. v. 8.11.2007 - (1) 3 StE 2/07 - (5/07) - NStZ 2008, 573; aA noch KG, Urt. v. 29.9.2003 - (2) 3 StE 1/03-1 (3/03) - NStZ 2004, 209). Denn solche Ausforschungen sind in der Regel dazu geeignet, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen (BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16; KG, Urt. v. 12.1.2011 - (1) 3 StE 5/10-2 (7/10)). Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 160; BGH, Beschl. v. 18.5.2016 - AK 25/16).

Die bisherige Rechtsprechung bedarf allerdings der einschränkenden Präzisierung dahin, dass eine geheimdienstliche Agententätigkeit nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - im Sinne des § 99 Abs. 1 StGB gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betrifft. Dies folgt aus dem am Wortsinn, an Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift ausgerichteten Verständnis des Tatbestandsmerkmals (BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 160; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - AK 46/16 Rn. 25).

Leitsatz: Eine geheimdienstliche Agententätigkeit wird nicht ohne Weiteres im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ausgeübt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - Ls.).
 




Unterbrechung der Mitgliedschaft

15
Die vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agententätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitgliedschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2001 - StB 4/01 und 5/01 - BGHSt 46, 349 - NStZ 2002, 328).




Entscheidungshinweise

20
Siehe BGH, Beschl. v. 12.7.2007 - StB 5/07 - wistra 2007, 431: betr. Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nach § 111b StPO bei Anfangsverdacht nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Zshg. mit konspirativ durchgeführten Beschaffungsvorgängen von sog. Dual-Use-Gütern in den Iran;
BGH, Beschl. v. 29.6.2017 - AK 30/17

 
siehe auch: Sicherstellung für Verfall, Einziehung und Gewinnabschöpfung, § 111b StPO 



§ 99 Abs. 2 StGB
 
... (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. ... 




Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Register und Informationssysteme

75
Die Ausnutzung der Zugriffsmöglichkeit auf amtliche Register und Informationssysteme kann unter der Voraussetzung, dass diese tatsächlich materiell-faktisch geheim gehalten werden (vgl. dazu MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 2. Aufl., § 99 Rn. 29 mwN), den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und - tateinheitlich - den Tatbestand des § 353b Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Allein dies macht indes nicht die Prüfung entbehrlich, ob überhaupt der Grundtatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit erfüllt ist. Im Übrigen ist in Fällen, in denen Angestellte des öffentlichen Dienstes oder Beamte als Täter einer geheimdienstlichen Agententätigkeit in Betracht kommen, regelmäßig anzunehmen, dass sie auf ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Verfügung stehende Informationsquellen zugreifen; solche Befugnisse und Erkenntnisquellen machen sie für ausländische Nachrichtendienste als Abschöpfungsobjekt gerade attraktiv. Wollte man in all diesen Fällen das Tatestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet" ohne weiteres als gegeben ansehen, liefe das in einer Vielzahl von Fällen darauf hinaus, dass dem Merkmal wider der gesetzgeberischen Intention der wesentliche, Schranken setzende Sinngehalt genommen würde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.1.2015 - 3 StR 551/14 - BGHSt 60, 158, 163; BGH, Beschl. v. 31.8.2016 - AK 46/16 Rn. 25). 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
§ 99 Abs. 1 StGB:  1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 270 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (doppelte Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 202 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB (dreifache Milderung)
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 151 Tagessätzen
 
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen
 
 
§ 99 Abs. 2 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe




Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für geheimdienstliche Agententätigkeit beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 2 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 
78 Abs. 4 StGB). 




Ermittlungsmaßnahmen

Z.2




[ Überwachung der Telekommunikation
]

Z.2.1
Die geheimdienstliche Agententätigkeit stellt eine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 Nr. 1 StPO dar, bei der unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf.

 
siehe auch: Überwachung der Telekommunikation, § 100a StPO     




[ Erhebung von Verbindungsdaten der Telekommunikation
]

Z.2.2
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 
100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat (§ 
100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO),
so dürfen nach § 
100g Abs. 1 StPO auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG, § 113a TKG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) zulässig.

 
siehe auch: § 100g StPO, Auskunft über Verbindungsdaten der Telekommunikation    




[ Einsatz technischer Mittel
]

Z.2.3
Nach § 100f Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen der Betroffenen außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Dabei darf sich gemäß § 
100f Abs. 2 StPO die Maßnahme nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf nach § 
100f Abs. 3 StPO auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

Für das Verfahren gelten nach § 
100f Abs. 4 StPO die §§ 100b Abs. 1, 4 Satz 1; 100d Abs. 2 StPO  entsprechend.

 
siehe auch: § 100f StPO, Einsatz technischer Mittel   




- Einsatz weiterer technischer Mittel

Z.2.3.1
Den Einsatz weiterer technischer Mittel (Herstellung von Bildaufnahmen, Einsatz technischer Observationsmittel) sieht die Strafprozessordnung in § 100h StPO unter den dort genannten Voraussetzungen vor.

 
siehe auch: § 100h StPO, Einsatz weiterer technischer Mittel   




[ Ermittlung von Mobilfunkendgeräten
]

Z.2.4
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin
verwendeten Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist (§ 100i Abs. 1 StPO).

 
siehe auch: § 100i StPO, Ermittlung von Mobilfunkendgeräten   




[ Akustische Wohnraumüberwachung
]

Z.2.5
Besonders schwere Fälle nach § 99 Abs. 2 StGB gehören zu den in § 100c Abs. 2 StPO genannten besonders schweren Straftaten (Katalogtaten), bei denen unter den Voraussetzungen des § 100c Abs. 1 StPO die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

 
siehe auch: Akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO 




Verlust von Beamtenrechten

Z.3
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses tritt ferner ein, wenn der Beamte
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 BBG).
  siehe auch: § 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung - Rdn. 25.5.3 - Verlust von Beamtenrechten




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht
]

Z.6.1
Bei geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 StGB sind gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 3 GVG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung.

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG    




- Ermittlungsrichter

Z.6.1.1
Nach § 169 Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 120 GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann gemäß § 169 Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.

 
siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes  




[ Staatsanwaltschaft
]

Z.6.1.2
Der Generalbundesanwalt übt gemäß § 142a Abs.1 GVG in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen könnren, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat (§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG).

Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die
Tat verfolgt.

Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 
120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören:

(1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 
120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt.
(2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung
des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.
(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 
169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung.
(4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt.




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
   

Z.8.1
In § 99 StGB wird verwiesen auf:

§ 94 StGB 
  siehe auch: Landesverrat, § 94 StGB
§ 96 StGB 
  siehe auch: Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen, § 96 StGB
§ 97a StGB 
  siehe auch: Verrat illegaler Geheimnisse, § 97a StGB
§ 97b StGB 
  siehe auch: Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, § 97b StGB
§ 98 StGB 
  siehe auch: Landesverräterische Agententätigkeit, § 98 StGB
   
Auf § 99 StGB wird verwiesen in:

§ 5 StGB 
  siehe auch: Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter, § 5 StGB
§ 46b StGB (über § 100a Abs. 2 StPO) 
  siehe auch: § 46b StGB, Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

§ 53 StPO 
  siehe auch: § 53 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
§ 
100a StPO   siehe auch: § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
§ 100c StPO 
  siehe auch: Wohnraumüberwachung, § 100c StPO
§ 
120 GVG   siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG
 




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 2. Abschnitt (Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit)

 




© 2000-2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de