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§ 268 StPO
Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Bei der Entscheidung, ob die Urteilsgründe verlesen werden oder ihr wesentlicher Inhalt mündlich mitgeteilt wird, sowie im Fall der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe soll auf die schutzwürdigen Interessen von Prozessbeteiligten, Zeugen oder Verletzten Rücksicht genommen werden. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.

 
(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Urteilsverkündung
Überblick zur Darstellung § 268 StPO

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 § 268 Abs. 2 StPO
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    Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
    Beweiskraft der Niederschrift der Urteilsformel
    Urteilsberichtigung
       Auseinanderfallen von Urteilsformel und Urteilsbegründung
          Zählfehler, Verkündungsversehen, Fassungsversehen, offenbare Übertragungsfehler
          Vorrang der Urteilsgründe
          Vorrang der Urteilsformel
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