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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 267 StPO
Urteilsgründe

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
 
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
 
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
 
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
 
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
 
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Urteilsgründe
Überblick zur Darstellung § 267 StPO

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Allgemeines
    Urteilsbezeichnung
 § 267 Abs. 1 StPO
    Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen
    Inhaltsverzeichnis / Vorspann
    Darstellung der beweisrelevanten Tatsachen
       Bezugnahmen
          Feststellungen rechtskräftiger Urteile
          Feststellungen bei auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkter Berufung
          Maßregelanordnungen
          Zulässigkeit der Bezugnahme auf Abbildungen
          Einrückungen
          Feststellungen aufgehobener früherer Urteile
          Schriften von Zeugen
          Elektronische Speichermedien
          Aufnahme von Abbildungen in Strafurteile
       Verfahrensvorgänge und Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweisen
       Straftaten ausserhalb des Schuldspruchs
       Verfahrensbeschränkungen
       Verfahrenshindernisse
       Verwendung fremdsprachiger Namensbezeichnungen
    Feststellungen des Ersturteils bei Zurückverweisung durch das Revisionsgericht
    Darstellung der Beweiswürdigung bei Wahrunterstellung
    Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
       Weigerung des Angeklagten
       Verurteilung und Freispruch
       Umfang der Darstellung
       Mitteilung der Vorstrafen
 Sacheinlassung und Prozesserklärung
    Einlassung des Angeklagten
 Umfang der Mitteilung der für erwiesen erachteten Tatsachen
    Sachverhaltsdarstellung
       Stil
       Spekulationen
    Getrennte Darstellung
    Individualisierung der festgestellten Taten
       Zirkelschluß
 Auseinandersetzung mit Gutachten
    Bewertung im Widerspruch zum Gutachten
    Bewertung im Einklang mit dem Gutachten
    Unmöglichkeit der Auseinandersetzung mit dem Gutachten
 Erfassung von Indiztatsachen
    Erfassung von Indiztatsachen
       Darstellungsweise
       Objektive Grundlagen
    Wiedererkennen des Angeklagten
 Punktesachen
    Strukturierung bei Punktesachen
       Wiederkehrende Gliederungsnummern
       BtM-Sachen: Bewertungseinheit
       Häufigkeitsangaben und Einzeltatfeststellung
    Feststellungen bei Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit
§ 267 Abs. 3 StPO
    Bezeichnung der zur Anwendung gebrachten Strafgesetze
       Strafgesetz
       Strafrahmen
          Minder schwere Fälle
          Bezeichnung eines Vergehens als Verbrechen
          Besonders schwere Fälle
    Strafzumessung
       Aufbau
       Mitteilung von Art und Höhe einbezogener Einzelstrafen
    Nichtannahme eines besonders schweren Falles, § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO
    Erörterung bei Versagung der Strafaussetzung
    Urteilsabsprachen
 § 267 Abs. 4 StPO
    Versehentliche Annahme der Rechtskraft
    Ergänzung der Urteilsfassung, § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO
 § 267 Abs. 5 StPO
    Allgemeines
    Freisprechendes Urteil
    Teilfreispruch
       Tateinheit
       Tatmehrheit
       Teilfreispruch bei Inkongruenz von Anklage, Eröffnungsbeschluss und Schuldspruch
 § 267 Abs. 6 StPO
    Begründung der Maßregelanordnung
    Sperrfrist
Prozessuales
    Gesetze
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