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W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 338 StPO
Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit
a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der
vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist,
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es
nach § 222b Abs. 2 Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für
begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person,
deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des
sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden
sind;
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Absolute Revisionsgründe
Überblick zur Darstellung § 338 StPO
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Allgemeines
    Urteilsaufhebung
§ 338 Nr. 1 StPO
    Allgemeines
    Konzentrationsgrundsatz bei der Bildung von Wirtschaftsstrafkammern
    Vorübergehender Funktionswechsel auf der Richterbank
    Mängel in der Person des Richters oder Schöffen
    Personenidentische Besetzung von Spruchkörpern mit unterschiedlicher Zuständigkeit
    Besetzungsentscheidung der nach Zurückverweisung zuständigen Strafkammer
    Besetzung nach Zurückverweisung mit denselben Richtern, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben
    Besetzungsentscheidung der nach Zurückverweisung zuständigen Strafkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht
    Eröffnungs- und Besetzungsentscheidung in der Hauptverhandlung über weitere Anklage
    "Unterbesetzung" bei Teilnahme von zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen in einer umfangreichen und schwierigen Strafsache
       Heilungsmöglichkeit
    "Überbesetzung" bei Teilnahme von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen in einer weder umfangreichen noch schwierigen Strafsache
    Rüge fehlerhafter Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern
    Rüge fehlerhafter Schöffenbesetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO
    Besetzungsänderungen nach § 21e GVG
       Errichtung von Hilfsstrafkammern
          Begründung von Präsidiumsbeschlüssen
          Ende der Überlastung; Besetzungsänderung
          Wechsel durch Ausscheiden aus dem Richterdienst
          Abordnung
          Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung bei Zuweisung an eine Hilfsstrafkammer
    Besetzungseinwand, § 338 Nr. 1 b StPO
    Keine Änderung der Besetzungsentscheidung infolge Änderung der Geschäftsverteilung
       Spruchkörperinterne Geschäftsverteilung nach § 21g GVG
    Rüge fehlender Unterbrechung zur Prüfung der Besetzung, § 338 Nr. 1 lit. c StPO
 § 338 Nr. 2 StPO
    Rüge der Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters, § 22 StPO
       Ausschluss nach § 22 Nr. 1 StPO
       Ausschluss nach § 22 Nr. 4 StPO
       Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO
 § 338 Nr. 3 StPO
    Rüge der Mitwirkung eines Richters wegen eines zu Unrecht verworfenen und gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs
 § 338 Nr. 4 StPO
    Gericht höherer Ordnung
       Grundsatz
       Ausnahmen
    Revisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab
    Zu Unrecht angenommene Zuständigkeit
      Willkürmaßstab
      Rügemöglichkeit nach Verständigung
    Doppelrelevante Tatsachen
§ 338 Nr. 5 StPO
    Hauptverhandlung in Abwesenheit Anwesenheitspflichtiger
      Abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO
       Wesentlicher Teil der Hauptverhandlung
       Abwesenheit des Strafkammervorsitzenden
       Beurlaubung nach § 231c StPO
       Anwesenheit des Verteidigers
          Scheinverteidiger
          Widerruf der Zulassung
          Verfahrenstrennung
          Sonstiges
       Anwesenheit des Angeklagten
          Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10.3.2009
          Teilweise Urteilsaufhebung
          Entscheidung über Nichtvereidigung
       Anwesenheit des Nebenklägers
       Anwesenheit des Dolmetschers
       Anwesenheit des Beistands
       Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe
       Anwesenheit des Urkundsbeamten
 § 338 Nr. 6 StPO
    Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit
       Zurechnung
       Zusammenhangsformel
       Ablehnungsverfahren bei Befangenheitsantrag
      Unanfechtbare Entscheidungen
§ 338 Nr. 7 StPO
    Verspätetes Urteil
 § 338 Nr. 8 StPO
    Beschränkung der Verteidigung
       Eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit des Verteidigers
      Ablehnung der Entgegennahme schriftlicher Erklärungen
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