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Eine
Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen
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§
206 StGB
Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und
die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens
bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig
Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter
eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur
Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des
Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten
Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes
Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen
Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder
Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen
Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder
Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf
Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder
Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren
Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt
von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf
die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
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Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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(1) Wer unbefugt
einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem
Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder
Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ... |
Überlassen von Verbindungsdaten
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Beispiel:
Die von dem Angeklagten veranlasste Überlassung der
Verbindungsdaten an die Fa. X stellte eine Straftat gemäß
§ 206 Abs. 1 StGB dar und verstieß zudem gegen das Verbot
des § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), anderen über
das für die geschäftsmäßige Erbringung der
Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis von
den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Die von der Fa. X vorgenommene Speicherung der Verbindungsdaten stellte
eine Straftat gemäß § 44 Abs. 1 BDSG i.V.m. § 43
Abs. 2 Nr. 1 BDSG dar. Danach ist u.a. das unbefugte Verarbeiten von
personenbezogenen Daten gegen Entgelt strafbewehrt. Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG unterfällt dem Verarbeiten auch das
Speichern von Daten, d.h. das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren der
Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung
oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG). Indem die Fa. X die
ihr übermittelten Verbindungsdaten ihrerseits zum Zwecke der
Auswertung in ihren Computersystemen speicherte, hat sie unbefugt Daten
verarbeitet. Die Speicherung der Daten als notwendige Vorarbeit zu
ihrer Auswertung erfolgte auch entgeltlich. Die anschließende
Auswertung der Verbindungsdaten verstieß gegen das unter
Erlaubnisvorbehalt stehende Verbot des § 4 Abs. 1 BDSG. Danach ist
die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur
zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die
Auswertung der Verbindungsdaten stellt eine Verwendung
personenbezogener Daten und damit eine Nutzung dar (§ 3 Abs. 5
BDSG), die ohne Kenntnis der Betroffenen erfolgte und von keiner
Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet wird (vgl. BGH, Urt. v.
10.10.2012 - 2 StR 591/11). |
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Gesetze
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Z.8 |
[ Verweisungen
]
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Z.8.1
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Auf § 206 StGB wird verwiesen in:
§ 202 StGB
siehe auch: § 202
StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses
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Strafgesetzbuch -
Besonderer Teil - 15. Abschnitt (Verletzung des
persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)
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