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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 69b StGB
Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


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§ 69b Abs. 2 StGB
    Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis
Prozessuales
    Gesetze
      Verweisungen





§ 69b Abs. 2 StGB
 
... (2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.  




Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis

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Liegen zwar die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vor, weshalb dem Angeklagten die (türkische) Fahrerlaubnis entzogen und verbunden damit eine Sperrfrist bestimmt werden durfte (§§ 69, 69a StGB); dies auch vor dem Hintergrund, dass eine türkische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Fahrzeugs im Inland berechtigt (vgl. BGHSt 44, 194, 195 f.), darf demgegenüber der türkische Führerschein selbst nicht eingezogen werden (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). An die Stelle der Einziehung tritt gemäß § 69b Abs. 2 Satz 2 StGB ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre in dem ausländischen Führerschein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.12.2010 - 2 StR 416/10). 
 



Prozessuales




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen ]

Z.8.1
Auf § 69b StGB wird verwiesen in:

§ 463b StPO
§ 473 StPO  siehe auch: Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung, § 473 StPO

§ 52 BZRG
siehe auch: Ausnahmen, § 52 BZRG

§ 2a StVG
§ 4 StVG
§ 6 StVG
§ 29 StVG




Strafgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
 




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