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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 105 JGG
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
 
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

1.
    die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

2.
    es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
 
Jugendgerichtsgesetz, Stand 25.07.2016

Leitsätze zu § 105 JGG

 
JGG § 105 Abs. 3 Satz 2
 
Auf das Merkmal der besonderen Schwere der Schuld in § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG sind die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe anzuwenden.
 
BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 – 5 StR 524/15 - LG Cottbus
 
 
JGG § 105 Abs. 1, § 7 Abs. 2 aF;
EGStGB Art. 316f.
 
Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung.
 
BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 - LG Traunstein
 

JGG §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 31 Abs. 3

Zur Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörung und daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten.

BGH, Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 - LG München I

StV 2002, 416

JGG § 105 Abs. 1

Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kann nicht Gegenstand einer Urteilsabsprache sein (im Anschluß an BGHSt 43, 195).

BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 61/01 - LG Hildesheim

NStZ 2001, 555
                                  




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