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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 107 JGG
Gerichtsverfassung
 
Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.
 
Jugendgerichtsgesetz, Stand 25.07.2016

Leitsätze zu § 107 JGG


JGG § 33 Abs. 1, § 107;
StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4

Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Angeklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungsbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.

BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 - LG Kiel

BGHSt 47, 311 - StV 2002, 401






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