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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 10 StPO
Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 10 StPO
 
StPO § 10

Zum Regelungsgehalt des § 10 StPO.

BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - 2 ARs 180/09 – Staatsanwaltschaft Kiel

BGHSt 53, 265 - NJW 2009, 3735
 




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