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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 138 StPO
Wahlverteidiger

(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
 
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
 
(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.

Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 138 StPO


StPO § 138 Abs. 1

Als Verteidiger kann nach § 138 Abs. 1 StPO auch ein Fachhochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.

BGH, Beschluss vom. 28. August 2003 - 5 StR 232/03 - LG Berlin

BGHSt 48, 350 - wistra 2004, 64
                                  

StPO §§ 44; 138 Abs. 1; 302 Abs. 1 Satz 1; 338 Nr. 5

In einem Fall notwendiger Verteidigung begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Ein nach Beratung durch den Scheinverteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam. Der Angeklagte kann danach gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen.

BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01 - LG Berlin

BGHSt 47, 238 - NJW 2002, 1436




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