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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 147 GVG
Dienstaufsicht

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;

2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;

3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
  
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 01.01.2017

Leitsätze zu § 147 GVG


GVG § 147; StGB § 353b, § 46

Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Berichte zur Kenntnis gelangt sind.

BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - LG Stuttgart

wistra 2008, 265






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