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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 213 StPO
Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

(2) In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, soll der Vorsitzende den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung vor der Terminbestimmung mit dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenklägervertreter abstimmen.
   
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017

Leitsätze zu § 213 StPO

 
StPO § 213;
StGB § 266 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

1. Zum Vorsatz und zum Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen durch pflichtwidriges Eingehen von Risiken für fremdes Vermögen.

2. Zur Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen.

BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07
- LG Mannheim

NJW 2008, 2451
 




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