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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 21g GVG
Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.
  
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand 01.01.2017

Leitsätze zu § 21g GVG


GVG §§ 21e - g, 192; StPO § 338 Nr. 1 StPO

1. Die Bestimmung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer ist auch nach der Neufassung des § 21g GVG Teil der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.

2. Zur Ersetzung des ausgeschiedenen Strafkammervorsitzenden durch den zum Ergänzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden in einer laufenden Hauptverhandlung.

BGH, Beschluss von 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08 - LG Göttingen

wistra 2009, 163

 
GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1
 
Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans.

BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03 - LG Frankfurt am Main
 
wistra 2004, 476
 




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