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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 23 StGB
Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017




StGB §§ 227, 22, 23

Der Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge in Form eines "erfolgsqualifizierten Versuchs" ist möglich.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02 - LG Cottbus

BGHSt 48, 34 - StV 2003, 74







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