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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 240 StGB
Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
 
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. 

 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB §§ 235 Abs. 1 Nr. 1, 240 Abs. 1, 52 Abs. 1
 
1. Entziehung Minderjähriger liegt auch dann vor, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil zwangsweise für eine gewisse Dauer von seinem unter achtzehnjährigen Kind entfernt wird.
2. Entziehung Minderjähriger und Nötigung können in Tateinheit stehen.
 
BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 387/14 - LG Mannheim
 
 
StGB § 240 Abs. 1 bis 3
StPO § 111i Abs. 2, § 260 Abs. 4

1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen.
3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.

BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 - LG Essen
 
 




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