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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 244a StGB
Schwerer Bandendiebstahl

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 244a StGB


StGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1

Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an BGHSt - GS - 46, 321).

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 - LG Karlsruhe

BGHSt 47, 214 - NStZ 2002, 318

 
StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. 1

 
Abgrenzungsfragen bei Bandendiebstahl und Bandenhehlerei.
 
BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - LG Stuttgart
 
StV 2000, 679
 




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