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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 248b StGB
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
 
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


 
StGB § 248b Abs. 1

Die Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs durch einen an sich Unberechtigten allein zum Zwecke der Rückführung an den Berechtigten ist regelmäßig von dessen mutmaßlichen Willen gedeckt und daher nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 248b Abs. 1 StGB.

BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 2 StR 73/14 - LG Aachen

  




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