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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 251 StGB
Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017

Leitsätze zu § 251 StGB


StGB § 251

Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der "versuchten Erfolgsqualifizierung" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).

BGH, Beschluss vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 - LG Hannover

NStZ 2001, 371

StGB 1998 §§ 227, 251

Versuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen in Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.

BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 650/99 - LG Schwerin

BGHSt 46, 24 - NJW 2000, 1878





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